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Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten: Antrag auf Befreiung

Ab dem 1. Juni 2017 gilt die neue Abfallbeauftragtenverordnung. Handelsunternehmen, die  Elektroaltgeräte zurücknehmen müssen, werden dazu verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu stellen.

Der Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elek­tronikaltgeräten e.V. (VERE) hat dies von Anfang an als äußerst kontraproduktiv zu den Sammelzielen des Elektrogesetzes gesehen, „weil es dem Handel weitere kostspielige Bürden auflädt, die in keinem Bezug zu einer möglichen Gefährdung stehen. Wenn man bedenkt, dass große Industrieunternehmen, die keinen Anlagenstatus haben, nach dieser Verordnung keinen Abfallbeauftragten stellen müssen, stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit.

Wir sehen in dieser Vorschrift auch einen Grund, warum sich viele Handelsunternehmen bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten noch sehr bedeckt halten.“ Der Verband hat in Kooperation mit mehreren Handelsverbänden die Initiative unternommen, den Paragraf 7 „Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten“ zu nutzen, um insbesondere mittelständische Handelsbetriebe von dieser zusätzlichen bürokratischen Pflicht zu entlasten. Und die zuständigen Behörden seien aufgeschlossen. So hat die Umweltbehörde Hamburg einen „Antrag zur Befreiung nach § 7 AbfBeauftrV für Verpflichtete nach § 17 Abs. 1-3 ElektroG“ über ihre Internetseite veröffentlicht.

„Gemeinsam mit den anderen Wirtschaftsverbänden werden wir versuchen, diese sinnvolle Regelung schnellstmöglich bundesweit umzusetzen“, erklärte VERE. „Für das Gelingen dieses Vorhabens spricht die Offenheit der Mitarbeiter bei den zuständigen Behörden, die sich bisher alle aufgeschlossen für eine solche praxisorientierte Lösung gezeigt haben. Die Kontrollmöglichkeit für die zuständigen Behörden muss weiterhin gewährleistet sein. Aus diesem Grund werden wir für die Unternehmen, welche an unserem Rücknahmesystem take-e-back teilnehmen, die gesammelten Mengen, aufgeteilt nach Kategorien, sowie die Wiederverwendungs- und Verwertungsquoten der Erst- und Endbehandlungsanlagen gerne diesen Behörden auf Wunsch zur Verfügung stellen. Wir sehen darin einen ersten kleinen Schritt in die wichtige Richtung der Entbürokratisierung.“

Foto: O. Kürth

(EUR0517S5)

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