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Neufassung der Gewerbeabfallverordnung

bvse: Für den Mittelstand wird das Leben nicht leichter. Auf die Unternehmen kommen zusätzliche Nachweispflichten zu.

Der Bundestag hat sich erneut mit der Neufassung der Gewerbeabfall-Verordnung (DS 18/11294) befasst. Hintergrund sind Änderungen am im Dezember 2016 beschlossenen Ursprungsentwurf (DS 18/10345) durch den Bundesrat. Die Länderkammer hatte unter anderem Änderungen zur Klarstellung einzelner Regelungen angeregt. Die Bundesregierung stimmte diesen zu. Nun hat auch der Bundestag der Verordnung endgültig zugestimmt.

„Starre Mindestanforderungen“

Mit der Novelle soll die knapp 15 Jahre alte Verordnung an neuere europarechtliche und nationale Abfall-Regelungen angepasst werden. Ziel ist dabei laut Begründung insbesondere, die fünfstufige Abfallhierarchie auch im Umgang mit gewerblichen Siedlungs- sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, anzuwenden. bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock kritisierte erneut, dass die Neufassung kleinen und mittelständischen Unternehmen das Leben schwerer machen werde. So kommen auf die Unternehmen beispielsweise zusätzliche Nachweispflichten zu.

Der bvse bemängelte in seiner Stellungnahme auch, dass die Verordnung starre Mindestanforderungen an die Vorbehandlungstechnik stellt. Zum einen, so der Verband, kann durch die strikten Vorgaben die notwendige Flexibilität für das Recycling, für die hochwertige energetische Verwertung und für die Unternehmen nicht gewährleistet werden. Zum anderen sind nicht alle vorgesehenen Aggregate für die Vorbehandlung der Abfälle zwingend notwendig. Insofern begrüßt der bvse zwar, dass in der Begründung klargestellt wird, dass auf das NE-Aggregat unter bestimmen Umständen verzichtet werden und dass das Aggregat zur Aussortierung von Kunststoffen durch ein anderes ersetzt werden kann; jedoch wäre ein höheres Maß an Rechtssicherheit erreicht worden, wenn dies direkt in der Verordnung geregelt worden wäre. Enttäuschend ist nach Meinung des bvse auch, dass keine Differenzierung zwischen einer energetischen und einer hochwertigen energetischen Verwertung im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung vorgenommen wird.

Foto: Jochen Zellner, Lk Neustadt/Aisch-Bad Windsheim / abfallbild.de

(EUR0517S3)