Chemikalienrecht degradiert recycelbare Kunststoffe zu gefährlichen Abfällen

Die Kunststoffbranche kann sich in Sachen REACH noch lange nicht zurücklehnen, machte Dr. habil. Thomas Probst bei einem Treffen von Plastics Europe in München deutlich.

In seinem Vortrag „Gesetzliche Regelungen über gefährliche Kunststoffabfälle“ warnte der bvse-Kunststoffexperte vor den Konsequenzen einer zunehmenden Anwendung des Chemikalienrechts auf das Abfallrecht für die Kunststoffbranche. Die letzten Jahre haben eine Vielzahl neuer Vorschriften im Abfall- und Chemikalienrecht und Umsetzungen europäischer Vorgaben in deutsches Recht mit sich gebracht. Die gleichzeitig zunehmende Tendenz, Abfallrecht mit dem Stoffrecht zu verbinden und damit zwei vollkommen unterschiedliche Gefahrenkategorien zu vereinen, bedrängt nach Probsts Auffassung auch zunehmend die Kunststoffrecyclingbranche.

„Inzwischen wird das gesamte Abfallrecht vom Stoffrecht überzogen, und dies sowohl in Bezug auf gefährliche als auch auf nicht-gefährliche Abfälle. Dabei fokussieren sich beide Verordnungen grundsätzlich auf unterschiedliche Schwerpunkte. Während sich das Abfallrecht auf die Kreislaufwirtschaft und die Ressourcenrückgewinnung konzentriert, hat das Stoffrecht die Beseitigung von Gefährdungen zum Ziel“, erklärte Dr. Thomas Probst. „Die Abfallmatrix, die für die weitere Entsorgung von Abfällen entscheidend ist, findet im Stoffrecht keine Anwendung. Dort findet ausschließlich die Betrachtung einzelner Stoffe, die als Mischungen aufgefasst werden, Anwendung. Die variable Zusammensetzung von definierten Abfallschlüsseln führt dazu, dass die statischen Beschreibungen des Chemikalienrechts unzutreffende Worst-Case-Szenarien gefährlicher Abfälle abbilden.“

Vermittelt wird ein Zerrbild

Das Stoffrecht vermittle ein Zerrbild gefährlicher Abfälle. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber Abfälle aus dem Geltungsbereich von REACH und CLP ausgenommen. Wenn nun das Stoffrecht zunehmend auf das Abfallrecht angewandt wird, führe dies zwangsläufig zu einem Übermaß an Regulierungen. Dies sei jüngst beim Umgang des Gesetzgebers mit flammgeschützten Dämmmaterial deutlich geworden. Probst: „Die Kunststoffrecyclingbranche hat zunehmend mit den Auswirkungen der Anwendung des Stoffrechts auf die Abfallverzeichnisverordnung zu kämpfen. So leitet das Chemikalienrecht beispielsweise H-Kriterien ab, die dann in unzulässiger Weise im Abfallrecht Anwendung finden. In der Folge werden dann nicht-gefährliche Kunststoffabfälle – zum Beispiel restentleerte Behälter mit schadstoffhaltigen Füllgütern oder gelbe Säcke/Tonnen (Verpackungen aus Kunststoff – Schlüssel-Nr. 150102) – durch Umschlüsselungen kurzerhand zu gefährlichen Abfällen umdeklariert – Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, Schlüssel-Nr. 150110. Dabei wurden für Abfälle gemäß der Abfallrahmenrichtlinie HP-Kriterien definiert, nicht zuletzt deshalb, um diese explizit vom Stoffrecht zu unterscheiden.

Die Tatsache, dass sich die Zusammensetzung der relevanten Abfallschlüssel von Annahmestelle zu Annahmestelle ändert und dass sich Gefährdungen beim Lagern, Transport, Aufbereiten und Beseitigen nicht durch die einzelnen Stoffe ergeben, bleiben bei einer Betrachtung durch das Stoffrecht komplett außen vor.“

Foto: O. Kürth

(EUR0617S3)