BMUB will einen nahtlosen Übergang von der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG), das zum Jahresbeginn 2019 vollständig in Kraft treten soll, hat bereits auf die Meldungen der Verpackungsmengen für 2018 unmittelbare Auswirkungen.

Daraus ergeben sich Fragestellungen zum Übergangszeitraum von der Verpackungsverordnung (VerpackV) zum Verpackungsgesetz (VerpackG) 2018/2019. Das Bundesumweltministerium hat die wichtigsten in einem Schreiben an die Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschland GmbH beantwortet.

Anzeige

In dem Schreiben wird besonders darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2019 grundsätzlich die neuen Mengen- und Dokumentationspflichten nach dem VerpackG gelten: „Sofern sich diese inhaltlich noch auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des VerpackG beziehen, soll in materieller Hinsicht nicht mehr verlangt werden, als bereits nach der bis dahin geltenden VerpackV vorgesehen war. Dementsprechend hat sich der Inhalt der Meldungen und Erklärungen an der bis dahin geltenden Rechtslage nach der VerpackV zu orientieren. So wird ein nahtloser Übergang auf das VerpackG und die darin vorgesehene Zentrale Stelle als Überwachungsinstanz sichergestellt, ohne das Kon­trollniveau im Jahr 2018 – auch nicht vorübergehend – einzuschränken.“

Das Antwortschreiben des BMUB enthält eindeutige Aussagen zur Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung für das Jahr 2018 bei der Zentralen Stelle (nicht mehr DIHK) sowie die Notwendigkeit der Registrierung von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder vereidigten Buchprüfern schon in 2018.

Die für Inverkehrbringer relevanten Änderungen, die sich aus dem VerpackG ergeben, sind im folgenden zusammengefasst:
■ Aufbau einer Zentralen Stelle als Kontrollbehörde.
■ Alle Erstinverkehrbringer müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren. Die Registrierung schreibt Angaben zu Name, Markenname, Anschrift, Ust-ID (D + EU) des Erstinverkehrbringer vor. Zudem muss eine Vertretungsberechtigte natürliche Person angegeben und die Erklärung über die Beteiligung an einem dualen System vorgelegt werden. Es handelt sich um eine höchstpersönliche Pflicht des Erstinverkehrbringers, die Einschaltung Dritter ist nicht zulässig. Die Registrierung der Erstinverkehrbringer bei der Zentralen Stelle wird voraussichtlich ab Mitte 2018 erfolgen können.
■ Erstinverkehrbringer, die nicht VE-pflichtig sind, müssen sich ebenfalls bei der Zentrale Stelle registrieren und regelmäßig eine Mengenmeldung vornehmen.
■ Alle Erstinverkehrbringer haben ihre Verpackungsmengen in Anlehnung an die Meldung an die dualen Systeme monatlich/quartalsweise/ jährlich bei der Zentralen Stelle zu melden. Auch hierbei handelt es sich um eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers, die Einschaltung Dritter ist nicht zulässig.
■ Quoten für Getränke in Mehrwegverpackungen sind Zielvorgabe ohne Sanktion, aber mit der Vorgabe an die Bundesregierung, weitere Maßnahmen zu entwickeln, wenn die Zielquote bis 2022 nicht erreicht wird.
■ Pfandpflicht auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure sowie auf Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 Prozent erweitert.
■ Neue Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen.

Foto: O. Kürth

(EU-Recycling 08/2017, Seite 3)