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Leitlinie aus Brüssel sorgt für Erschwernisse

Am 12. Juli ist die Anlaufstellenleitlinie Nr. 10 zum Ausfüllen des Anhang VII- Dokuments der Abfallverbringungsver­ordnung europaweit in Kraft getreten. Der VDM sieht die Handelsfreiheit der Branchenunternehmen gefährdet.

Die Leitlinie aus Brüssel versteht sich als Hilfestellung, sorgt aber nach Auffassung des Verbandes Deutscher Metallhändler e.V. (VDM) für Erschwernisse. Die Ausführung, auf die sich die EU-Mitgliedstaaten verständigt haben, gefährde in einigen Punkten – so auch im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung – die Handelsfreiheit der Unternehmen. Der VDM und weitere Branchenverbände setzten sich seit dem ersten Entwurf 2013 für eine praxisnahe Lösung ein.

„Unsere Mitglieder beschäftigen sich nun viel eher mit Fragen zum Mustervertrag nach Artikel 18 VVA“, erklärte VDM Hauptgeschäftsführer Ralf Schmitz. „Bürokratische Irrungen erkennt man daran, dass immer wieder einheitliche Standards und europaweite Einigungen gefordert werden, aber im Detail genau das Gegenteil passiert.“ Der Mustervertrag nach Artikel 18 VVA (Verordnung über die Verbringung von Abfällen) regelt die Frage nach Vertragsparteien, Material und möglichen Rücknahmeverpflichtungen der beteiligten Parteien.

Aufklärung hätte geschaffen werden können

In der Leitlinie zum Anhang VII fehlt es dem VDM zufolge insbesondere an Definitionen von Rechtsbegriffen, die eine einheitliche Auffassung von mitzuführenden und auszufüllenden Dokumenten regeln könnten. Ein weiterer großer Kritikpunkt ist die aktuelle Vorschrift und Handhabung der Sitztheorie. Schmitz: „Das Problem hierbei ist, dass mit einer klaren Ansage und einer länderübergreifenden, einheitlichen Leitlinie aus Brüssel Aufklärung hätte geschaffen werden können, anstatt die Entscheidung an die einzelnen Länder abzugeben. Im schlimmsten Fall kann es jetzt sein, dass dies den Handel und die Verbringung in bestimmte Länder ausschließt.“ Nach der neuen Regelung wird es Ländersache sein, ob ein verbringendes Unternehmen eine Niederlassung im Versandstaat benötigt. Sollte ein Unternehmen eine Niederlassung benötigen, führe dies entweder zu enormen Mehrkosten oder dazu, dass das Unternehmen alternative Handelspartner findet.

Obwohl die Kritik des VDM vereinzelt Gehör gefunden habe, seien insgesamt jedoch einige praxisrelevante Punkte abgelehnt worden, die in den vergangenen Jahren von Verbandsmitgliedern ausgearbeitet und im Dialog vorgeschlagen wurden. So sei beispielsweise der Forderung nach einer Definition zur „die Verbringung veranlassenden Person“ nicht nachgekommen worden. In der finalen Fassung seien zudem einige auslegungsbedürftige Punkte hinzugekommen. Eine Praxishilfe und Erleichterung stellt die Anlaufstellenleitlinie aus Sicht des VDM und seiner Mitgliedsunternehmen nicht dar.

Foto: Harald Heinritz / abfallbild.de

(EU-Recycling 08/2017, Seite 4)