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Umsetzung der POP-Verordnung angelaufen

Jetzt muss sich die Regelung in der Praxis bewähren.

Die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ist am 1. August in Kraft getreten. Die Verordnung sieht vor, dass POP-Abfälle (zum Beispiel HBCD-haltige Dämmstoffe) zwar nicht als gefährlich, aber dennoch als überwachungsbedürftig anzusehen sind. Der Gesetzgeber hat mit der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung eine dauerhafte Lösung implementiert. Jetzt muss sich die Regelung in der Praxis bewähren.

Kern der neuen Verordnung ist das Nachweisverfahren. Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von POP-haltigen Abfällen sind sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander nachweispflichtig. Das Nachweisverfahren ist elektronisch zu führen (eANV). Soweit Unternehmen noch über kein elektronisches Nachweisverfahren verfügen, können sie entweder den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) nutzen oder ein System kommerzieller Anbieter.

Umstellung kann zu Problemen führen

Da der Verordnungsgeber keine Übergangsfrist für die Pop-Verordnung vorgesehen hat, wird teilweise befürchtet, dass die Umstellung zu Problemen führt. So hat beispielsweise der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Rhein-Lahn-Kreises darauf aufmerksam gemacht, gewerbliche Anlieferungen von HBCD-haltigen Dämmstoffen nicht anzunehmen. Der Eigenbetrieb verweist auf die umfangreichen Nachweis- und Registerpflichten für gewerbliche Anlieferungen, die aufgrund der Kürze der Zeit und noch zu klärender Fragen noch nicht „umgesetzt“ werden konnten. Ratsam ist es daher, sich als Abfallerzeuger oder Abfallentsorger über die praktische Handhabung des elektronischen Nachweissystems genau zu informieren. Ein neuer Entsorgungsnotstand wird jedoch aus diesem Grund nicht erwartet, denn die bisher veröffentlichten Ländererlasse legen den zuständigen Behörden einen lösungsorientierten Vollzug nahe.

Allerdings lohnt es sich, die Annahmebedingungen der Müllverbrennungsanlagen genau zu studieren, empfiehlt der bvse. So gibt es Anlagen, die lieber HBCD-Monofraktionen annehmen, um diese dann für einen optimalen Betrieb selbst zu konfigurieren. Andere Müllverbrennungsanlagen nehmen nur Mischabfälle mit einem Anteil von zehn bis 25 Volumenprozent polystyrolhaltigem Material an.

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(EU-Recycling 09/2017, Seite 3)