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Mess- und Eichrecht: Verbot der Taragewichtsspeicherung abgeschafft

Vertragspartner können künftig selbst entscheiden, ob der tatsächliche oder der gespeicherte Taragewichtswert zu Grunde gelegt wird.

Das Verbot der Taragewichtsspeicherung (§ 26 Absatz 2 Satz 2 Mess- und Eichverordnung) ist aufgehoben. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung ist am 15. August 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und trat am 16. August 2017 in Kraft. Durch die Aufhebung können die Vertragspartner künftig selbst entscheiden, ob der tatsächliche oder der gespeicherte Taragewichtswert zu Grunde gelegt wird.

Einige Bundesländer (Bayern, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Hamburg und das Saarland) hatten mit Inkrafttreten der Verordnung im Januar 2015 unter bestimmten Bedingungen Übergangsfristen für das Verbot der Nutzung von gespeicherten Gewichtswerten für die Bestimmung von Nettowerten beim Verwiegen von Kraftfahrzeugen bestimmt. Der Referentenentwurf der Verordnung enthielt ursprünglich die Einführung einer Ausnahme von dem Verbot in Form einer Bagatellgrenze im unteren Preisbereich in § 26 Absatz 2 Sätze 3 und 4. Diese Lösung hatte der bvse in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2017 jedoch „als nicht zielführend“ abgelehnt, da diese durch die hohe Preisvolatilität von Sekundärrohstoffen zu erheblichen Praxisproblemen geführt hätte. Ende Juni 2017 hatte der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz dann folgerichtig empfohlen, das Verbot der Taragewichtsspeicherung ganz aufzuheben. Dem hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 7. Juli 2017 zugestimmt.

Foto: O. Kürth

(EU-Recycling 10/2017, Seite 15)

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