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„Sperrmüll ist kein Restmüll“

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss Sperrmüll nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen werden. Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden. Das eröffnet privatwirtschaftlichen Unternehmen Chancen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich die Rechtslage bestätigt, dass auch private Entsorger Sperrmüll aus privaten Haushalten sammeln dürfen. Der Praxis mancher Kommunen, privaten Entsorgungsunternehmen die Sperrmüllsammlung aus privaten Haushalten zu untersagen, haben die Leipziger Richter damit deutlich einen Riegel vorgeschoben, kommentiert der BDE. Die sogenannte „Überlassungspflicht“ an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (schwarze beziehungsweise graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört.

An die Vorinstanz zurückverwiesen

Hintergrund der Entscheidung ist folgender Fall: Der Ennepe-Ruhr-Kreis (NRW) hatte einem privatrechtlichen Entsorgungsunternehmen die angezeigten gewerblichen Sammlungen von Altmetallen, Papier, Bauschutt, Grünabfällen und sonstigen gemischten Abfällen an den Betriebs­standorten Essen und Dortmund mit der Begründung untersagt, sonstige gemischte Abfälle unterlägen der ausnahmslosen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Im Zentrum der Leipziger Entscheidung stand die von dem Oberverwaltungsgericht NRW bejahte Frage, ob es sich bei Sperrmüll um gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne von Paragraf 17 Absatz 2 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt, für die eine Überlassungspflicht besteht und die deshalb einer gewerblichen Sammlung nicht zugänglich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen besteht. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährdet, ließ sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren wurde insoweit zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

„Ein gutes Signal“ – Stimmen aus der Branche

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BDE-Präsident Peter Kurth begrüßt die Entscheidung: „Erst das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, durch fadenscheinige Begründungen unliebsame private Konkurrenz mit dem Mittel der Untersagung aus dem Weg zu räumen. Dass jetzt die Leipziger Bundesrichter diesem Treiben Einhalt geboten haben, ist ein gutes Signal für den Bürger, der sich künftig auf dem Markt wieder den Anbieter aussuchen kann, der ihm die beste Leistung zum besten Preis anbietet.“ Aus Sicht des Verbandes bestätigen die Leipziger Richter damit letztlich eine ganze Reihe von bundesweit gefällten Entscheidungen von Instanzgerichten zugunsten der Sperrmüllsammlung durch private Entsorger.

Die Deutsche Umwelthilfe befürwortet die Öffnung der Sammlung von Sperrmüll für gewerbliche Entsorgungsunternehmen. Die Entscheidung fördere innovative Lösungen zur stofflichen Nutzung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Meinung der DUH richtungsweisend und hilft dem Umwelt- wie Klimaschutz. Sperrmüll für eine gewerbliche Sammlung zu öffnen, biete die große Chance, eine tatsächlich funktionierende Kreislaufführung von Rohstoffen zu entwickeln, die im Sperrmüll enthalten sind. Bislang werde Sperrmüll überwiegend verbrannt und ein Recycling wertvoller Rohstoffe finde kaum statt.

BDSV-Hauptgeschäftsführer Dr. Rainer Cosson wertet das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als Etappensieg für die unternehmerische Handlungsfreiheit in der Recycling- und Entsorgungswirtschaft. Für Umweltrechtexperte Prof. Dr. Martin Dippel (Brandi Rechtsanwälte) ist nun klargestellt, dass Sperrmüll ein Gegenstand gewerblicher Abfallsammlungen aus Privathaushalten sein darf. „Das bietet den Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft nun die Chance, auf diesem Gebiet verstärkt Aktivitäten zu entwickeln“, stellte auch bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock fest.

Foto: pixabay

(EU-Recycling 04/2018, Seite 9)