Keine Mautbefreiung für Müllfahrzeuge

Die Bundesregierung lehnt die von den Bundesländern vorgeschlagene Mautbefreiung für „Müllfahrzeuge im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge“ ab.

Auf Ablehnung stößt auch die Differenzierung der Mautsätze zwischen Tag und Nacht sowie der Vorschlag der Länderkammer, nur jene Elektro-Lkw von der Maut zu befreien, deren Reichweite „unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt“. Aufgreifen will die Regierung hingegen Änderungsvorschläge zur Mautbefreiung von land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die bislang „im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“ mautbefreit sind. Vorgeschlagen wird eine Mautbefreiung für „land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h“.

Ab dem 1. Januar 2019 sollen in Deutschland geänderte Mautsätze für Lkw gelten. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ vor. Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesregierung, die Mautsätze auf der Basis des Wegekostengutachtens 2018 bis 2022 zu aktualisieren und eine rechtliche Grundlage für die Anlastung der Kosten der Lärmbelastung zu schaffen. Mit der Neuregelung sollen der Vorlage zufolge in den Jahren 2019 bis 2022 Mehreinnahmen in Höhe von 4,16 Milliarden Euro erzielt werden.

Verursachergerechtigkeit soll weiter erhöht werden

Wie die Regierung in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf schreibt, müssten sich entsprechend einer EU-Vorgabe die gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren an den Baukosten und den Kosten für Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes orientieren. Die jeweils geltenden Mautsätze würden durch wissenschaftlich fundierte Wegekostengutachten ermittelt. Das neue Wegekostengutachten decke den Zeitraum 2018 bis 2022 ab und enthalte auch Berechnungen zu den externen Kosten aus Luftverschmutzung und Lärmbelastung, die seit einer Änderung des EU-Rechts im Jahr 2011 zusätzlich angelastet werden könnten, heißt es in dem Entwurf. Während die Kosten der Luftverschmutzung bereits seit dem 1. Januar 2015 erhoben werden, sollen die Lärmbelastungskosten nun ergänzt werden.

Mit der Einführung von Gewichtsklassen sollen zudem zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages umgesetzt werden. „Insbesondere im Hinblick auf leichtere Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 7,5 und 18 Tonnen soll die Verursachergerechtigkeit im Vergleich zu den bisherigen Achsklassen weiter erhöht werden“, schreibt die Bundesregierung. Außerdem sei geplant, Elektro-Lkw von der Lkw-Maut zu befreien, um so den Markthochlauf für diese Fahrzeuge zu unterstützen. Diese Mautbefreiung solle in zwei bis drei Jahren anhand der dann vorliegenden Marktgegebenheiten überprüft und entschieden werden, „ob und in welchem Umfang diese Fahrzeuge zur Finanzierung der Wegekosten herangezogen werden“.

Foto: Harald Heinritz / abfallbild.de

(EU-Recycling 10/2018, Seite 4)