Hartverchromung künftig nur noch mit Genehmigung möglich
Über das Zulassungsverfahren der europäischen Chemikalienverordnung REACH wurde ein Präzedenzfall geschaffen.
Die Verchromung von Bauteilen ist ein elementarer und häufig eingesetzter Prozess in der Industrie. Mit Stichtag 21. September 2017 ist die Oberflächenveredlung auf Basis von sechswertigem Chrom nur noch auf Antrag und mit Erlaubnis der Europäischen Kommission möglich. Chromtrioxid wurde bereits im April 2013 aufgrund seiner toxischen Eigenschaften und dem breiten Anwendungsgebiet in den Anhang XIV der REACH Verordnung für zulassungspflichtige Stoffe aufgenommen. Während bisher nur Stoffe mit Nischenanwendungen im Zulassungsverfahren standen, wurde hier ein Präzedenzfall geschaffen, der die Funktionsweise der Chemikalienverordnung REACH auf den Prüfstand stellt. Der Maschinenbau – vertreten durch den VDMA-Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. – warnt als Abnehmer von hartverchromten Komponenten davor, mit der Regulierung die Versorgungssicherheit zu gefährden.
Folgen für die gesamte Wertschöpfungskette
Das Zulassungsverfahren zielt auf die schrittweise Substitution ab. Die Zulieferindustrie hat für die Hartverchromung bereits Zulassungsanträge eingereicht, da Alternativen für viele Verwendungen nicht verfügbar sind. Der Entscheidungsprozess auf europäischer Ebene befindet sich derzeit in einer entscheidenden Phase. Eine generelle Ablehnung wird nicht mehr erwartet. Dennoch können die daran geknüpften Zulassungsbedingungen die vorwiegend mittelständisch geprägte Branche der Oberflächen-Veredler und damit auch den Maschinenbau empfindlich treffen. Ein Übergangszeitraum von zwölf Jahren für die Zulassung für das breite Anwendungsfeld der Hartverchromung wird seitens der Industrie für realistisch gehalten.
Begründet wird dies mit der voraussichtlichen Dauer der Entwicklungszyklen, um auf Alternativen umzusteigen. In der aktuellen Diskussion werden nun allerdings viel strengere Auflagen im Arbeitsschutz und eine deutlich verkürzte Gültigkeit der Zulassung erörtert. Die Antragsteller weisen auf weitreichende Folgen für die gesamte Wertschöpfungskette hin und befürchten eine Abwanderung von Produktionsstätten als Folge der unsicheren rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine erste Empfehlung zur Zulassung, deren Dauer und den daran geknüpften Bedingungen wird Ende Juni 2016 an die EU-Kommission übermittelt. Diese wird voraussichtlich im Januar 2017 ihre finale Entscheidung bekannt geben.
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