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Frankreich: Verordnung zum Einsatz gebrauchter Kfz-Ersatzteile in Kraft

Unentgeltliche und vertragliche Garantieleistungen sowie Rückrufaktionen sind nicht betroffen. Bei einem Verstoß drohen hohe Strafgelder.

Seit dem ersten Januar 2017 sind Kfz-Werkstätten in Frankreich gesetzlich dazu verpflichtet, gebrauchte Ersatzteile alternativ zu Reparatur-Neuware anzubieten. Der Kunde hat dann die Wahl und entscheidet über den Einbau.

Die gebrauchten Ersatzteile müssen nachweislich aus offiziellen Altfahrzeug-Verwertungszentren stammen und der Qualität von Neuware entsprechen. Angeboten werden dürfen abnehmbare Bestandteile der Karosserie, von Sesseln und Polsterungen, der Lichtanlage, mechanische und elektronische Komponenten – ausgenommen sind Fahrzeugachsen, nicht-demontierbare Fahrwerksteile, Brems- und Lenkungssysteme – sowie nicht geklebtes Glas. Unentgeltliche oder durch vertragliche Garantieleistungen gedeckte Wartungs- und Reparaturleistungen sind von der Verordnung nicht betroffen. Gleiches gilt bei Rückrufaktionen seitens der Autohersteller, wenn die Lieferzeit gebrauchter Ersatzteile die Werkstattarbeiten erheblich verzögert und der Einbau nach Ansicht des Kfz-Betriebs ein Gesundheits-, Umwelt- oder Verkehrssicherheitsrisiko darstellt. Ein Verstoß gegen die Verordnung wird bei natürlichen Personen mit 3.000 und bei juristischen mit 15.000 Euro geahndet.

Foto: Marc Weigert

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