Gewerbeabfallverordnung in fast unveränderter Form beschlossen

Forderungen aus der Entsorgungsbranche wurden nicht aufgegriffen. Der Bundesrat hat seine Zustimmung zur Gewerbeabfallverordnung allerdings davon abhängig gemacht, dass die Begriffsdefinition „gewerbliche Abfälle“ geändert werden soll.

So heißt es in der Fassung der Bundesregierung, dass Siedlungsabfälle auch weitere, nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle sein können, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. Es wird also auf die Vergleichbarkeit der Entsorgungswege abgestellt. Der Bundesrat will hier eine Begriffsänderung und hebt auf die Vergleichbarkeit mit Haushaltsabfällen ab. Bei der Vorgabe zur Ermittlung der Getrenntsammelquote soll nach dem Willen des Bundesrates der Begriff „Abfall“ durch die Wörter „gewerbliche Siedlungsabfälle“ ersetzt werden, um auszuschließen, dass beispielsweise sonstige (zum Beispiel produktionsspezifische) Abfälle, wie Industrieschlämme, einbezogen werden.

Hygienepapier von Getrennt­haltepflicht ausgenommen

Eine weitere Änderung betrifft die Getrennthaltepflicht, die ursprünglich für Papier, Pappe und Karton vorgesehen ist. Der Bundesrat will, dass hier ausdrücklich Hygienepapier ausgenommen wird, da dieses in der Regel sehr kurzfasrig und verschmutzt sei und damit die hochwertige Verwertung der gesamten PPK-Fraktion konterkariere. In der bisherigen Definition ist  eine Getrenntsammlung insbesondere bei einer hohen Verschmutzung nicht mehr wirtschaftlich zumutbar.Der Bundesrat will dieses Kriterium streichen, weil er befürchtet, dass Abfälle bewusst verschmutzt werden, um der Getrennthaltungspflicht zu entgehen. Weiter fordert der Bundesrat, dass die Abfallerzeuger und -besitzer von der zuständigen Behörde dazu verpflichtet werden können, ihren Dokumentationspflichten in elektronischer Form nachzukommen.

Handlungsbedarf für Gips

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ihr im Deutschen Ressourceneffizienzprogramm II (ProgRess II) formuliertes Ziel zum deutlich verbesserten Einsatz von Recyclingbaustoffen bis 2030 mit Nachdruck zu verfolgen. Insbesondere bei der Nutzung von Naturgips sieht der Bundesrat Handlungsbedarf. Daher wird die Bundesregierung gebeten, die in ProgRess II avisierte Steigerung beim Ausschleusen von Gips aus Bau- und Abbruchabfällen und bei dessen Recycling bis 2030 weiterhin voranzutreiben und ergänzende Rahmenbedingungen für einen weitergehenden Schutz der Ressource Gips zu schaffen.

In einer Entschließung begrüßt der Bundesrat die Vorlage der Gewerbeabfallverordnung, da diese ein wichtiger Baustein ist, um für die betroffenen Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen. Er sieht außerdem die Notwendigkeit weiterer umweltrechtlicher Regelungen und bittet die Bundesregierung um zeitnahe Vorlage des in Vorbereitung befindlichen Verordnungspaketes zur Ersatzbaustoffverordnung und Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Der Schutz von Boden und Grundwasser ist bei der Verwendung von Ersatzbaustoffen ebenso auf eine zeitgemäße rechtliche Grundlage zu stellen wie die Sicherstellung einer Kreislaufwirtschaft, die Ressourcen schont und eine Verwertung gewährleistet.

Foto: O. Kürth

(EUR0317S9)

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