„Vorgaben zur Verbringung von Abfällen einheitlich und klar formulieren“

Stellungnahme der Verbände BDE, BDSV, bvse und VDM zur Vollzugshilfe zur Abfallverbringung an die Länderarbeits­gemeinschaft Abfall (LAGA).

Darin heißt es: „Das Abfallverbringungsrecht, jedenfalls soweit es den besonders relevanten Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von als Abfall einzustufenden zukünftigen Sekundärrohstoffen betrifft, ist mittlerweile in der betrieblichen Praxis aufgrund seiner Komplexität und Fülle von Regelungen kaum noch zufriedenstellend zu bewältigen. Die korrekte Anwendung der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen im alltäglichen Geschäft ist für die Unternehmen mittlerweile so kompliziert und aufwändig geworden, dass langwierige und kostspielige Verzögerungen im Ablauf einer Verbringung immer häufiger werden. Im Hinblick auf Deutschland ist insbesondere das Problem der uneinheitlichen Anwendung des geltenden Rechts durch die Vielzahl von verschiedenen Vollzugsbehörden zu nennen. Dies führt zu einem stetig zunehmenden Bürokratieaufwand, insbesondere bei Abfällen, die nicht gefährlich sind. Das Recycling als Entsorgungsoption wird so immer weiter zurückgedrängt. Dabei bestehen bei Verbringungen von nicht notifizierungspflichtigen Abfällen (zukünftige Sekundärrohstoffe) nach den gesetzlichen Regelungen lediglich ´allgemeine Informationspflichten´ der verbringenden Firmen, bei denen nur ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen ist. Von diesem Mindestmaß entfernt sich der behördliche Vollzug unverhältnismäßig durch eine immer strengere Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe.“

Gegen die herrschende Meinung

Kritisiert beim vorliegenden Entwurf der LAGA-Mitteilung 25 werden insbesondere die uneinheitliche Auslegung der Begrifflichkeit einer „Verbringung veranlassenden Person“ sowie die Verschärfung der abfallverbringungsrechtlichen Vorschriften. Hier wünschen sich die Verbände von der LAGA Mithilfe und ein Entgegenkommen. Dem Recycling sei nicht förderlich, „wenn Händler von Sekundärrohstoffen innerhalb Deutschlands sich nicht sicher sein können, wie sie das Informationsdokument nach Anhang VII ausfüllen müssen.“ Klargestellt werden sollte zudem, ob das Mitführen einer Kopie des Informationsdokuments ausreichend ist.

Einen weiteren Kritikpunkt sehen die Branchenvertreter in dem Verweis der Vollzugshilfe auf die Begründung des Abfallverbringungsgesetzes zur Versuchsstrafbarkeit der illegalen Verbringung. Laut Vollzugshilfe soll nun schon bereits der Versuch eines Vergehens vorliegen, wenn ein Fahrzeug beladen wird. Damit stellt sich der Entwurf gegen die herrschende Meinung: „Im maßgeblichen Kommentar zum Strafgesetzbuch, der vom Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof für Strafsachen, Prof. Dr. Thomas Fischer, verfasst ist, wird betont, dass der Beginn eines Transportvorgangs weder die Vollendung noch in der Regel den Versuch des Verbringens darstellt. Von daher sollte die Vollzugshilfe dementsprechend korrigiert werden.“

Der erste überarbeitete Entwurf der LAGA-Mitteilung 25 „Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (AbfVerbrG) – Vollzugshilfe zur Abfallverbringung“ stammt von April 2016. Einzelne Punkte befanden sich seitdem in Überarbeitung und weiterer Absprache. Die Anmerkungen und Änderungswünsche der Verbände beziehen sich auf eine aktualisierte Version der Vollzugshilfe, die sich derzeit im Anhörungsverfahren bei den Verbänden befindet.

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(EUR0417S5)

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