Bundestag verabschiedete Klärschlammverordnung

Für die Abwasserentsorgung wird es nun „ernst“ mit der Phosphorrückgewinnung und der Einschränkung der boden­bezogenen Verwertung von Klärschlämmen.

Otto Schaaf, Präsident der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA), kommentierte: „Die neuen Regelungen bringen viele neue Herausforderungen für die Abwasserbeseitigung, die wir meistern werden.“ Während für die Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung Übergangsfristen von zwölf beziehungsweise 15 Jahren vorgesehen sind – die notwendig sind um zum Beispiel Forschung zu betreiben, Verfahren zu entwickeln und Verbrennungskapazitäten aufzubauen –, gelten viele Regelungen bereits ab Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Welche Vorgaben sofort umzusetzen sind

Wann dies erfolgt, steht noch nicht fest. Gerechnet wird damit im August oder September dieses Jahr. Zu den Vorgaben, die von den Betrieben dann sofort umzusetzen sind, gehören eine Ausweitung des Untersuchungsumfangs und eine Neuregelung der Untersuchungshäufigkeit für Klärschlamm sowie die Beachtung neuer Grenzwerte. Auch gelten neue Parameter wie polychlorierte Biphenyle (PCB) und Benzo[a]pyren (BaP) für Bodenuntersuchungen sofort. Ebenso greifen für die bodenbezogene Verwertung von Schlämmen bereits ab In-Kraft-Treten Einschränkungen, zum Beispiel hinsichtlich der Aufbringung in Wasserschutzgebieten (einschließlich Zone III) oder für Betriebe, die Abwässer aus der industriellen Kartoffelverarbeitung entsorgen. Zudem haben auch neue Sperrzeiten für die Zufuhr von Nährstoffen auf Böden infolge Novellierung des Düngerechts Auswirkung auf die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen. Dazu ist die Verordnung zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb (sogenannte Stoffstrombilanzverordnung) vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Die Neuregelungen im Düngerecht berücksichtigen nach Auffassung der DWA den Gewässerschutz noch nicht ausreichend.

Foto: EU-R Archiv

(EU-Recycling 08/2017, Seite 4)