Was die POP-Verordnung möglicherweise bedeutet

Der vom Bundeskabinett verabschiedete BMU-Verordnungsentwurf zur Überwachung von nicht-gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfälle) wird in der Branche insgesamt als guter Kompromiss gewertet.

Entscheidend sei, dass es nicht noch einmal eine Rückkehr der Entsorgungsengpässe von HBCD-haltigem Dämmmaterial gibt und die Entsorgung in geordnete Bahnen zurückkehrt. Befürchtet werden aber weitere Kostenfallen und ein erneut steigender Verwaltungsaufwand – gerade für kleine und mittelständische Unternehmen – durch unklare Formulierungen. Die verabschiedete Verordnung sieht vor, dass POP-Abfälle zwar nicht als gefährlich, aber dennoch als überwachungsbedürftig anzusehen sind. „Die Anwendung der Regelungen zum Nachweisverfahren als definierter Ausnahmebestand für POP-haltige Abfälle darf aber nicht zu einem Einfallstor für die Anwendbarkeit von generellen Nachweispflichten für ungefährliche Abfälle führen“, warnt bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Wann ist ein Gemisch POP-haltig?

Die Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens für POP-haltige Abfälle könnte nach Auffassung des Verbandes die Kosten für die KMUs nach oben treiben, beispielsweise für dessen Einrichtung und fortlaufenden Betrieb. Und darüber hinaus könnten Begleitscheingebühren anfallen. Rehbock: „Uns sind keine Fälle bekannt, in denen Schwierigkeiten mit der Zerstörung von POP-haltigen Abfällen aufgetreten sind, die eine schärfere Überwachung rechtfertigen, weshalb auch eine Alternative zum elektronischen Nachweisverfahren in Papierform möglich sein sollte.“ Die Dokumentation müsse auch für kleine Entsorgungsbetriebe und Bauunternehmen wirtschaftlich sein.

Wie Rehbock zudem erklärte, brauche die Branche verbindliche und vollzugstaugliche Konkretisierungen der Vorgaben, wann ein Gemisch als POP-haltig im Sinne der Verordnung gilt. Hierfür sei eine Präzisierung der Regelung zum Vermischungsverbot erforderlich. Nach der entsprechenden Formulierung in der Verordnung unterliegt beispielsweise jedes in einer Anlage angefallene Gemisch, welches geringe Anteile an HBCD-haltigen Wärmedämmplatten enthält, der Nachweispflicht – und dies gleichgültig, ob es aus der Behandlung nachweispflichtiger POP-Abfälle oder aus der Behandlung nicht nachweispflichtiger Abfälle angefallen ist. Das würde in der Praxis dazu führen, dass alle Sortierreste oder hergestellten Gemische einer Sortier- und Aufbereitungsanlage nachweispflichtig würden. Für den bvse geht das deutlich über die heutige Vollzugspraxis hinaus, „die einen Nachweis für diejenigen Gemische und Sortierreste fordert, die gezielt aus gefährlich eingestuften HBCD-Abfällen entstehen“.

Foto: Rainer Plendl | Dreamstime.com

(EU-Recycling 08/2017, Seite 7)

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