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Wie geht es weiter mit der Batterieentsorgung?

In den vergangenen Jahren hat sich die Situation auf dem Markt der Batterieentsorgung deutlich verändert. Das Solidarsystem der Hersteller GRS sieht sich vermehrt einem Wettbewerb mit herstellereigenen Rücknahmesystemen ausgesetzt. Daher will die Bundesregierung das Batteriegesetz anpassen.

Die Novelle soll darauf abzielen, zu langfristig tragfähigen Lösungen für eine flächendeckende Sammlung von Gerätealtbatterien, ein wirtschaftliches Gesamtsystem und ein qualitativ hochwertiges Batterierecycling zu kommen. Sie dient als Übergangslösung bis zur Novelle der europä­ischen Batterie-Richtlinie, für den die Europäische Kommission einen Entwurf für das erste Halbjahr 2020 angekündigt hat.

In der Vergangenheit führten – nach Darstellung der FDP-Fraktion im Bundestag in einer Kleinen Anfrage – unklare Bedingungen zur Rückstellungsbildung, unklare Verarbeitungsmengen nach Austritt beziehungsweise Eintritt von Herstellern in das GRS sowie unsichere Entsorgungsmengen durch den Verbraucher zu einer mangelnden Rückstellungsbildung. Hieraus könnten sich Defizite in der Bilanz des GRS ergeben und diese auf die im GRS gebundenen Hersteller umgelegt werden, um die Kosten des GRS weiter zu decken. Die zu erwartende Erhöhung der Recyclingkosten werde folglich die Situation des GRS im Wettbewerb mit den herstellereigenen Rücknahmesystemen (hRS) schwächen.

Auffangverantwortung bei Marktaustritt

Wie das Eckpunktepapier des Umweltministeriums für eine Änderung des Batteriegesetzes darlegt, soll durch die Änderung des BattG das GRS als derzeitiger Konkurrent der hRS in Zukunft vorrangig mit Solidar­aufgaben betraut werden und so aus dem Wettbewerb ausscheiden. Die derzeitige Ausarbeitung des Eckpunktepapiers sieht dabei das GRS als „Auffangsystem“ vor. Damit verbunden sei die sogenannte Auffangverantwortung. Das räumt dem GRS ein, Sammelstellen, die nicht durch ein hRS versorgt sind, aufzufangen und dem Recyclingkreislauf zuzuführen. Über die Zahlung einer Sicherheitsleistung durch die hRS soll möglichen Marktaustritten vorgebeugt werden und dann die Finanzierung des GRS sichergestellt werden. Bei einem Marktaustritt eines hRS tritt das GRS aufgrund der Auffangverantwortung an die Stelle des hRS. Allerdings – so die FDP-Fraktion – erschließe sich aus dem Eckpunktepapier nicht, inwiefern das GRS als Wettbewerber aus dem Markt tritt.

Ausreißer und hohe Bürokratiekosten befürchtet

Weiter soll das GRS ein Verzeichnis über nicht durch hRS bediente Sammelstellen führen, Informationen für Endbenutzer verbessern und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchführen; die Kosten hierfür seien durch die hRS zu tragen. Weiter werde den hRS das Erreichen einer Sammelquote (einzeln zu berechnen pro hRS) als Zulassungsvoraussetzung vorgeschrieben.

Bei einer realisierten Sammelquote von 45,1 Prozent im Jahr 2017 laut Umweltbundesamt werde dies bei einer Wettbewerbssituation unweigerlich zu Ausreißern führen, sodass einzelne Wettbewerber die Quote nicht erfüllen können, kritisiert die FDP-Fraktion. Aus dem Eckpunktepapier gehe nicht hervor, wie im Falle der Nichterfüllung verfahren wird.

Die bürokratischen Aufgaben durch die Kontrolle des komplexen Systems sollen dabei der Stiftung EAR, dem Umweltbundesamt, dem GRS und dem Bundesumweltministerium obliegen. Eine genaue Definition der Aufgaben sei dem Eckpunktepapier nicht zu entnehmen, konstatiert die FDP-Fraktion und hegt den Verdacht, dass durch die Aufteilung der Zuständigkeit hohe Bürokratiekosten entstehen, die durch die hRS beziehungsweise durch die Hersteller erbracht werden müssen.

Auf einzelne Punkte der Kleinen Anfrage der FDP-Abgeordneten beispielsweise zu GRS-Rückstellungen, Kosten für den bürokratischen Umstellungsaufwand, die Vorteile einer hrS-Recyclingquote, Maßnahmen bei Nichterfüllung oder Kapazitäten für kurzfristige Übernahme von Material durch das GRS ging die Bundesregierung in ihrer Antwort nicht ein. Sie verwies darauf, dass derzeit ein Arbeitsentwurf vom BMU vorbereitet werde, zu dessen konkreter inhaltlicher Ausgestaltung aus Rücksicht auf laufende Abstimmungsprozesse noch nicht Stellung genommen werden könne. Allerdings gab sie bekannt, dass GRS im Dezember 2018 die Anhebung der Entsorgungskostenbeiträge mit Wirkung zum 1. Juli 2019 um durchschnittlich 45 Prozent ankündigen müsse. Unmittelbar nach Ankündigung der Preiserhöhung beschleunigte sich nach Auskunft des GRS die herstellerseitige Kündigung finanzierungsrelevanter Inverkehrbringungsmengen noch einmal. Die zukünftige jährliche Inverkehrbringungsmenge innerhalb des GRS reduzierte sich um weitere 21 Prozent auf nunmehr etwa 23.200 Tonnen. Dadurch ergebe sich für das Jahr 2020 eine weitere Finanzierungslücke, die wieder durch Preiserhöhungen gedeckt werden müsse.

Foto: GRS

(EU-Recycling 05/2019, Seite 9)

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