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EU-Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber zu täglicher Arbeitszeit­erfassung verpflichten

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az: C-55/18) entschieden.

Geklagt hatte ursprünglich die spanische Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) vor dem Nationalen Gerichtshof Spanien (Audiencia Nacional). In der Klage sollte die Deutsche Bank verpflichtet werden, eine Zeiterfassung durchzuführen, die die täglich geleistete Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers erfasst. Anders seien die vom Arbeitsgeber ermittelten Überstunden der Arbeitnehmer nicht zu überprüfen.

Die Deutsche Bank machte geltend, der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) lasse sich entnehmen, dass das spanische Recht keine solche allgemeingültige Verpflichtung vorsehe. Die Audiencia Nacional hegte jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der Auslegung des spanischen Gesetzes durch das Tribunal Supremo mit dem EU-Recht und hat deshalb den Europäischen Gerichtshof dazu befragt.

Der EuGH stellte fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann. Dies mache es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen. Ein Arbeitszeiterfassungssystem bietet den Arbeitnehmern ein besonders wirksames Mittel, einfach zu objektiven und verlässlichen Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu gelangen, und erleichtert dadurch sowohl den Arbeitnehmern den Nachweis ihrer geleisteten Arbeitsstunden als auch den zuständigen Behörden und nationalen Gerichten die wirksame Kontrolle, ob die Arbeitnehmerrechte beachtet werden.

Daher müssen, so das EuGH-Urteil, die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

Quelle: bvse, Foto: Pixabay

(EU-Recycling 06/2019, Seite 4)