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KrWG-Novelle: Der Regierungsentwurf im Überblick

Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) auf den Weg gebracht. Mit drei zentralen Maßnahmen sollen der Bund, aber auch Hersteller und Händler in Deutschland stärker als bisher in die Verantwortung genommen werden.

Recycelte Produkte bekommen nach den Vorstellungen Vorrang in der öffentlichen Beschaffung. Mit der neuen „Obhutspflicht“ soll der Staat in Zukunft erstmals rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren haben. Wer Einwegprodukte wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen in Verkehr bringt, soll sich an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen.

Die neuen Regeln zur öffentlichen Beschaffung zielen darauf, die Nachfrage nach recyceltem Material zu erhöhen. Denn für sogenannte Rezyklate gibt es häufig noch keinen ausreichend großen Markt. Die Bundesregierung will dem Gesetzesentwurf zufolge sich selbst in die Pflicht nehmen: Künftig sollen die 6.000 Beschaffungsstellen in Bundesbehörden sowie bundeseigenen und vom Bund beherrschten Unternehmen Produkte aus Recycling gegenüber Neuanfertigungen bevorzugen. Auf Grundlage des neuen KrWG müssen sie – sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen – beim Einkauf Produkte bevorzugen, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind.

Intransparentes Vorgehen ausleuchten

Mit der „Obhutspflicht“ würden Hersteller und Händler stärker in die Verantwortung genommen. Erstmals würde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um der Vernichtung von Retouren und Warenüberhängen einen Riegel vorzuschieben, sagt die Bundesregierung. Um das bisher sehr intransparente Vorgehen mancher Händler systematisch auszuleuchten, erarbeitet das Bundesumweltministerium (BMU) derzeit eine Transparenzverordnung. Die dafür nötige gesetzliche Grundlage enthalte das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz. Hersteller und Händler müssten dann deutlich nachvollzierbar dokumentieren, wie sie mit nicht verkauften Waren umgehen. Möglich sei, diese Produkte günstiger zu verkaufen oder zu spenden.

Für die Reinigung von Parks und Straßen kommen bislang allein die Bürger über kommunale Gebühren auf. Das soll sich mit dem neuen Gesetz ändern. Hersteller und Vertreiber von Einweg-Produkten aus Kunststoff sollen sich künftig an den Kosten für die Säuberung des öffentlichen Raums beteiligen. Neben diesen drei zentralen Maßnahmen enthält der Gesetzentwurf weitere Anforderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie und teilweise bereits der EU-Einwegkunststoff-Richtlinie. Nach der Kabinettentscheidung wird das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Parallel erfolgt die Notifizierung des Entwurfs bei der Europäischen Kommission.

„Zu wenig ambitioniert“

Die Reaktionen in der Branche sind verhalten bis ablehnend. Verbände und Umweltorganisationen kritisieren den Entwurf überwiegend als „zu wenig ambitioniert“. So bekräftigt der BDE seine Forderung nach einer „Umkehr der Beweislast“: Derjenige öffentliche Beschaffer, der ausschließlich aus Primärrohstoffen hergestellte Güter einkaufen will oder solche aus Rezyklaten hergestellte ausschließen möchte, sollte dies nachvollziehbar besonders begründen und im Vergabeverfahren auch dokumentieren. Dass auf die Verankerung der vom BMU initiierten Rezyklat-Initiative im Kreislaufwirtschaftsgesetz verzichtet werden soll, hält der BDE für einen großen Fehler. Und für die Deutsche Umwelthilfe ist die Recyclingquote für Siedlungsabfälle von nur 65 Prozent bis 2035 viel zu niedrig angesetzt.

(EU-Recycling 03/2020, Seite 5, Foto: O. Kürth)