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Novelle der Altölverordnung: Effektive Strukturen erhalten

Der bvse appelliert an die verantwortlichen Beteiligten im Bundesrat, Rückschritte in der anstehenden Novelle der Altölverordnung durch neue und impraktikable Anpassungen an Formulierungen und Maßnahmen zu vermeiden.

Der stofflichen Verwertung sollte weiterhin der Vorrang vor der energetischen Verwertung und der Beseitigung eingeräumt werden. „In der heute gelebten Praxis ist der Erfolg dieses Vorrangs klar sichtbar“, macht der Verband in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020 deutlich. „Gemäß dem Vorranggebot der stofflichen Verwertung fügen die Altölaufbereiter den überwiegenden Teil von Altölen der Sammelkategorie 1 in bewährten Verfahren der Herstellung von Basisöl zu.“ Als unnötige zusätzliche Kostenblase lehnt der bvse die Einführung einer neuen Untersuchungspflicht nach DIN EN ISO 17025:2018 für die Untersuchungsstellen ab. bvse-Fachreferent Dr. Thomas Probst: „Einer Erhebung zufolge würden die neuen Auflagen die Kosten für die Unternehmen um jeweils mehr als 100.000 Euro erhöhen. Dies allein widerspricht der ursprünglichen Einordnung, dass die Änderungen der Altölverordnung kostenneutral erfolgen sollen.“ Alle Untersuchungslaboratorien erfüllten bereits die Auflagen der ISO 9001 – dies sei ausreichend.

Praxisfern und unwirtschaftlich
Als praxisferne Maßnahme bewertet der bvse eine Pflicht zur Beauftragung externer Prüflabore zur Kontrolle der eingehenden Altöllieferungen. Altölaufbereitende Raffinerien verfügten über äußerst erfahrene „in-house“ Betriebslabore, die diese Kontrollen gewissenhaft und praktikabel durchführen würden. „Die Vorstellung, dass Tankfahrzeuge vor Ort auf die Freigabe externer Laboratorien warten, ist nicht nur aus betriebswirtschaftlicher Sicht Nonsens“, meint Probst und weist auf einen weiteren Vorteil der bestehenden Struktur der Betriebslabore hin: Durch die mehrfachen Analysen bei Erstaufnahme durch die Sammler, vor dem Einfüllen in Zwischenlager und bei Übergabe an die Raffineure entsteht eine zusätzlich wechselseitige Kontrolle.

In der Novelle der Altölverordnung müssen die Vorgaben der EU-Richtlinie bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Neben redaktionellen Änderungen soll die Verordnung auch an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden.

(EU-Recycling 06/2020, Seite 4, Foto: Reinhard Weikert / abfallbild.de)