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Entsorgung von Altgeräten: Gesetzeslücke schließen beim Online-Shopping

Nicht alle Händler von Elektrogeräten aus Drittländern wie China, die ihre Produkte über elektronische Marktplätze im Internet vertreiben, beteiligen sich an den Kosten, die in Deutschland für die Sammlung und Entsorgung der späteren Altgeräte, Altbatterien und Verpackungen entstehen.

Diesen sogenannten Trittbrettfahrern hilft dabei eine „Gesetzeslücke“: Elektronische Marktplätze sind nicht verpflichtet, darauf zu achten, dass die bei ihnen tätigen Händler die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Gleichzeitig kann nicht wirksam gegen die Trittbrettfahrer mit Firmensitz außerhalb der EU vorgegangen werden. Wissenschaftler des Öko-Instituts und der Leuphana Universität Lüneburg haben deshalb in einem vom Umweltbundesamt beauftragten Forschungsprojekt das Konzept der „Prüfpflicht“ für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister erarbeitet.

„Die Produktverantwortung für Elek­trogeräte trägt, wer Ware anbietet, also weder die elektronischen Marktplätze noch die Fulfillment-Dienstleister“, sagt der Jurist Andreas Hermann vom Öko-Institut. „Daran wird sich nach unserem Lösungsansatz nichts ändern. Aber mit der Einführung einer eigenen Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister dürfen diese die Umgehung der umweltrechtlichen Pflichten nicht mehr hinnehmen.“

So sind etwa Amazon und eBay, soweit sie als elektronische Marktplätze agieren, nicht am Kaufvertrag zwischen den Händlern auf ihren Marktplätzen und den Kunden in Deutschland beteiligt und bieten die Waren auch nicht selbst an. Ähnliches gilt für Fulfillment-Dienstleister, die im Auftrag der Händler (insbesondere von außerhalb der EU) die Waren lagern und an die Kunden schicken.

Drei Lösungsansätze geprüft
Die Forscher prüften verschiedene Regelungsansätze, um die Gesetzeslücke zu schließen. Drei Möglichkeiten kamen in die engere Auswahl, um Trittbrettfahrer aus Drittländern zu stoppen, die Elektrogeräte anbieten oder Batterien und Verpackungen in Verkehr bringen, für deren Entsorgung die sich rechtskonform verhaltenden Hersteller in Deutschland derzeit noch mitzahlen.

Darunter war auch das „vereinfachte Herstellerverantwortungsmodell“ – ein eigener Vorschlag des Marktplatzriesen Amazon. Er hatte den Komfort für die eigene Händler-Kundschaft im Blick und wollte für ein pauschales Entgelt für Hersteller aus Drittländern auf seinem Marktplatz EU-weit Verantwortung übernehmen. „Dazu hätte es allerdings einer kompletten Neuausrichtung des Modells sowie einer gemeinschaftlichen EU-Lösung bedurft. Denn das vorliegende Modell steht nicht im Einklang mit dem geltenden europäischen Primär- und Sekundärrecht“, sagt Professor Schomerus von der Leuphana Universität Lüneburg. „Außerdem basiert der Vorschlag lediglich auf Freiwilligkeit bei Herstellern und elektronischen Marktplätzen.“

Die EU-Mitgliedstaaten streben derzeit individuelle Lösungen an, da bislang keine einheitliche Regelung geplant ist. Frankreich zum Beispiel hat sich für eine „Herstellerfiktion“ entschieden. Diese erklärt jeden Händler oder elektronischen Marktplatz in anschließenden Handelsstufen zum Hersteller, sofern diese Elektro- und Elektronikgeräte von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern weitervertreiben oder den weiteren Vertrieb ermöglichen. Verglichen mit der Prüfpflicht, ist eine Herstellerfiktion nach Ansicht der Forscher ein größerer Eingriff in die Rechte der Akteure und deshalb nicht zu empfehlen.

Plädoyer für die Prüfpflicht
Wird in Deutschland eine Prüfpflicht eingeführt, müssen in Zukunft die Betreiber elektronischer Marktplätze ebenso wie die Fulfillment-Dienstleister überprüfen, ob ihre Händler den abfallrechtlichen Registrierungs- und Anzeigepflichten nachgekommen sind. Und zwar bevor sie Waren auf dem Marktplatz anbieten und an die Kunden ausliefern dürfen. Durch eine elektronische Schnittstelle, beispielsweise bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear), können die Akteure automatisch und ohne großen Arbeitsaufwand abgleichen, ob sich die Händler in Deutschland regis­triert haben. Verstoßen sie gegen die Prüfpflicht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

(EU-Recycling 06/2020, Seite 5, Foto: Preis_King / Pixabay)