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Neuer Mindeststandard für Verpackungen

Wann ist eine Verpackung recyc­lingfähig – und wann nicht? Antworten darauf gibt der Mindeststandard zur Bemessung der Recyc­lingfähigkeit von Verpackungen (§ 21 Absatz 3 Verpackungsgesetz). Die Ausgabe für das Jahr 2022 hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) am 31. August 2022 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt veröffentlicht. Im Vergleich zur vorherigen Ausgabe enthält der aktuelle Mindeststandard verschiedene Weiterentwicklungen.

Nachweispflicht für faserbasierte Verpackungen
Ein Trend mit faserigem Beigeschmack: Im Zuge des „Kunststoff-Bashings“ werden immer mehr faserbasierte Verpackungen produziert, in denen unter anderem Teigwaren, Kaffee oder Wurst vertrieben werden. Diese suggerieren den Verbrauchern zwar einen ökologischen Mehrwert, lassen sich allerdings in Wahrheit oftmals schlechter recyceln als sortenreine Kunststoffverpackungen. Die Recyclingfähigkeit von faserbasierten Verpackungen hängt im Wesentlichen davon ab, ob sich die Fasern im Recyclingprozess lösen und dadurch wieder zu neuen Fasern verarbeitet werden können. Dieser Sachverhalt spiegelt sich im aktuellen Mindeststandard wider – und zwar mit folgender Regelung: Bei faserbasierten Verbundverpackungen (mit Ausnahme von Flüssigkeitskartons), die nicht typischerweise trockene Füllgüter enthalten, muss nun immer ein Nachweis über die Recyclingfähigkeit erbracht werden. Gleiches gilt für Papierverpackungen, die Flüssiges oder Pastöses enthalten.

Wenn Altglas nicht mehr recycelt werden kann
Generell lässt sich Altglas sehr gut recyceln, wenn es richtig entsorgt und sortiert wird. Allerdings gibt es im Glasbereich Verpackungsmerkmale oder Materialkombinationen, die das Recycling erschweren oder verhindern. Dazu zählen Flaschen, die mit einem feinen Metallnetz umgeben sind. Bevor Altglas eingeschmolzen und zu neuen Produkten verarbeitet wird, muss es zu Glasscherben zerkleinert und von Fremdstoffen befreit werden. Das Metallnetz verhindert allerdings, dass die Glasscherben voneinander getrennt werden können. Ein weiteres Beispiel sind Korbflaschen, mit denen unter anderem Wein vertrieben wird. Der diesjährige Mindeststandard legt einen Schwerpunkt auf derartige Unverträglichkeiten. Diese werden auch weiterhin im Fokus stehen. Denn: Basierend auf den Ergebnissen von künftigen Studien sind noch präzisere Regelungen in diesem Bereich geplant.

Auf den Einzelfall kommt es an
Reste von Nagellack, die im Fläschchen verbleiben, oder von Bitumen, die im Eimer kleben: Es gibt verschiedene Produkte, deren Reste in der Verpackung haften bleiben und sich daraus nur schwer oder überhaupt nicht entfernen lassen. Auch Wachse oder diverse Chemie- und Baustoffe gehören dazu. Derartige konstruktionsbedingte Produktreste wirken sich unter Umständen negativ auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung aus. Der Einzelfall ist hierbei entscheidend. Welche Folgen die Reste konkret für das Recycling haben, hängt maßgeblich vom jeweiligen Füllgut, der Gestaltung der Verpackung und dem verwendeten Packstoff ab. Doch klar ist: Die Einflüsse der Produktreste müssen bei der Bemessung der Recyclingfähigkeit zwingend berücksichtigt werden. Das schlägt sich auch im aktuellen Mindeststandard der ZSVR nieder.

Kriterien, die sich bewährt haben
Die Anwendung des Mindeststandards bleibt auch in der vierten Ausgabe gewohnt einfach: Beschreibungen des Prüfverfahrens und Beispiele helfen den Unternehmen dabei, die Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen zu ermitteln. Bewährt haben sich die drei Standard-Kriterien, die im neuen Mindeststandard als grundlegende Struktur beibehalten werden. So muss bei der Frage, ob eine Verpackung gut recycelbar ist, 1. das Vorhandensein einer Verwertungsinfrastruktur, 2. die Sortier- und Trennbarkeit der Verpackung sowie 3. die Recyclingunverträglichkeiten geprüft und berücksichtigt werden.

Fortschritte beim recycling­gerechten Design, aber …
Auf Basis des Mindeststandards sind die (dualen) Systeme verpflichtet, Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen zu schaffen. So profitieren Unternehmen finanziell, wenn sie ihrer Produktverantwortung nachkommen und ihre Verpackungen konsequent nach der Abfallhierarchie ausrichten. In den vergangenen Jahren sind deutliche Fortschritte eingetreten: Vier von fünf Haushaltsverpackungen aus Kunststoff sind recyclingfähig. Dies hat eine aktuelle Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) für das Jahr 2020 ergeben. Verpackungen aus Kunststoff, die im Gelben Sack gesammelt werden, sind demnach zu 74 Prozent recyclingfähig. Zum Vergleich: Bei einer Erhebung im Jahr 2016 lag dieser Wert noch bei 66 Prozent. Bei anderen Verpackungsmaterialien ergeben sich ähnliche Bilder. Laut Angaben des Umweltbundesamtes wurden im Jahr 2019 71,6 Prozent der Verpackungsabfälle in Deutschland recycelt (+2,6 Prozent zu 2018) – eine im internationalen Maßstab sehr gute Quote.Dennoch erweist sich nicht jeder Trend bei den Verpackungen als vorteilhaft für das Recycling. Neben den bereits erwähnten Verbundverpackungen sind die zunehmenden PET-Folien und -Schalen sowie beidseitig beschichtete Papierbecher weitere Beispiele für kontraproduktive Entwicklungen in der Verpackungsindustrie, die zulasten der Recyclingfähigkeit gehen. Gleiches gilt für den steigenden Anteil von Verpackungen aus Materialien wie Holz, Bambus oder Textilien, die sich als nicht nachhaltig erweisen. Da diese in der Sortierung gar nicht erst aussortiert werden, ist die Recyclingfähigkeit nach Mindeststandard gleich Null. Sie werden in der Praxis nicht recycelt, sondern in der Regel verbrannt.

www.verpackungsregister.org [1]

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 10/2022, Seite 6, Foto: Andi Karg)