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Weitere Beschränkungen für „ewige Chemikalien“ in Abfällen

Der Europäische Rat hat förmlich eine Verordnung zur Senkung der Grenzwerte für den Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen (POP) in Abfällen angenommen.

POP werden in neuen Produkten nicht mehr verwendet, finden sich aber immer noch in Abfällen aus einigen Konsumgütern wie wasserdichten Textilien, Möbeln, Kunststoffen und elek­tronischen Geräten. Mit der Verordnung werden die Anhänge der Verordnung über persistente organische Schadstoffe überarbeitet, neue Chemikalien in die Liste dieser Stoffe aufgenommen und ihr Gehalt in Abfällen durch strengere Konzentrationsgrenzwerte für bestimmte Stoffe beschränkt. Die Verordnung wurde angenommen, nachdem am 21. Juni 2022 mit dem Europäischen Parlament eine vorläufige politische Einigung erzielt worden war.

Hintergrund und weiteres Vorgehen
Die Verordnung zielt darauf ab, die EU-Rechtsvorschriften mit den internationalen Verpflichtungen der EU in Einklang zu bringen, insbesondere mit jenen im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP). Die neuen Beschränkungen entsprechen den Zielen des europäischen Green Deal, schadstofffreie Materialkreisläufe zu erreichen, und dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft. Dazu werden im Rahmen der neuen Vorschriften einige Stoffe in Anhang IV der POP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe) aufgenommen und die Konzentrationsgrenzwerte für einige Stoffe in den Anhängen IV und V dieser Verordnung aktualisiert.

Der Vorschlag betrifft hauptsächlich die folgenden Stoffe:

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung kommt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Anwendung.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 12/2022, Seite 5, Foto: O. Kürth)

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