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EU einigt sich über die Errichtung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismusses

Am 13. Dezember 2022 erzielten die Abgeordneten des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung mit dem Rat der Europäischen Union über die Einrichtung eines CO2-Grenzausgleichsmechanismusses (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM), um den Klimawandel zu bekämpfen und die Verlagerung von CO2-Emissionen ins Nicht-EU-Ausland zu verhindern.

CBAM soll den CO2-Preis importierter Waren an den Preis für CO2-Zertifkate angeleichen, die europäische Firmen für ihre Produkte im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (ETS) erwerben müssen. Unternehmen, die in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Das Gesetz soll Anreize für Nicht-EU-Länder schaffen, ihre Klimaambitionen zu erhöhen. Nur Länder, die die gleichen Klimaziele wie die EU verfolgen, werden in die EU liefern können, ohne CBAM-Zertifikate zu kaufen. Die neuen Regeln sollen sicherstellen, dass die Klimaschutz-Bemühungen der EU und der Weltgemeinschaft nicht dadurch untergraben werden, dass die Produktion in EU-Mitgliedstaaten in Länder mit weniger ehrgeizigen Klimazielen verlagert wird.

Das neue Gesetz wird das erste seiner Art sein. Seine Konzeption steht in vollem Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO). Es wird ab dem 1. Oktober 2023 gültig sein, allerdings mit einer Übergangsfrist, während der sich die Pflichten des Importeurs auf die Berichterstattung beschränken. Der Übergangszeitraum endet, sobald im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems keine kostenlosen CO2-Zertifikate mehr vergeben werden. Dazu wurde (bei Redaktionsschluss dieser EU-Recycling-Ausgabe) noch über die Reform des EU-Emissionshandelssystems verhandelt. Die erzielten Ergebnisse werden in die CBAM-Verordnung aufgenommen.

Der Anwendungsbereich von CBAM
CBAM wird, wie von der Kommission vorgeschlagen, auf Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel und Elektrizität angewendet sowie auf Wasserstoff. Unter bestimmten Bedingungen sind auch indirekte Emissionen einbezogen, bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl.

Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere, ausgedehnt werden soll. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen. Die Verwaltung des neuen Mechanismus wird stärker zentralisiert und die Kommission für die meisten Aufgaben zuständig sein. Bis Ende 2027 wird die Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

Der erzielte CBAM-Kompromiss hängt von der noch ausstehenden Einigung über die Reform des EU-Emissionshandelssystems ab. Das Parlament und der Rat müssen den Kompromiss noch förmlich annehmen, bevor das neue Gesetz 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten kann.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 01/2023, Seite 7, Foto: Marcin / pixabay.com)