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CBAM: Rat und Parlament einig über Vereinfachung

Der Ratsvorsitz und die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige Einigung über einen Vorschlag erzielt, mit dem das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) der EU vereinfacht und gestärkt werden soll. Er ist Teil des Gesetzgebungspakets „Omnibus I“.

Mit dem Vorschlag soll die CBAM-Verordnung vereinfacht und ihre Einhaltung kosteneffizient verbessert werden, ohne die darin festgelegten Klimaziele zu gefährden: Sie soll weiterhin für rund 99 Prozent der mit importierten CBAM-Waren verbundenen „grauen Emissionen“ gelten. Übergeordnetes Ziel ist es, den Regulierungs- und Verwaltungsaufwand sowie die Kosten zu verringern, die EU-Unternehmen – insbesondere KMU – durch die Einhaltung der Vorschriften entstehen.

Wichtigste Aspekte der Einigung
Der Rat und das Parlament haben die wesentlichen Elemente des Kommissionsvorschlags zur Vereinfachung der CBAM-Vorschriften beibehalten: eine weiter gefasste De minimis-Ausnahmeregelung für Einführer, die einen einzigen massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen eingeführter Waren pro Einführer und Jahr nicht überschreiten. Dieser neue Schwellenwert soll die geltenden, deutlich enger gefassten Bestimmungen der CBAM-Verordnung ersetzen, wonach Waren mit geringem Wert ausgenommen werden.

Dies dürfte dazu führen, dass KMU und Einzelpersonen, die kleine oder vernachlässigbare Mengen an CBAM-Waren einführen, in den meisten Fällen von den Verpflichtungen der CBAM-Verordnung befreit werden. Deren Überarbeitung soll auch dafür sorgen, dass Anfang 2026 keine Störungen entstehen, indem Importeuren erlaubt wird, weiterhin CBAM-Waren einzuführen, bis ihre CBAM-Registrierung erfolgt ist.

Darüber hinaus sind in der vorläufigen Einigung mehrere weitere Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen, die für alle Importeure CBAM-relevanter Waren über dem Schwellenwert gelten. Dies betrifft insbesondere das Zulassungsverfahren, die Datenerhebung, die Berechnung der „grauen Emissionen“, die Vorschriften für die Überprüfung der Emissionen, die Berechnung der finanziellen Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder im Jahr der Einfuhr sowie den Antrag von CBAM-Anmeldern auf Geltendmachung von CO2-Preisen, die in Drittländern gezahlt wurden. Einigung wurde auch über Sanktionen und die Vorschriften für indirekte Zollvertreter erzielt.

Zudem enthält der Text Präzisierungen, die im Interesse der Sicherheit und Klarheit nicht nur nützlich, sondern auch notwendig sind – in Bezug auf die Finanzierung der Kosten, die im Zusammenhang mit Einrichtung, Betrieb und Verwaltung der gemeinsamen zentralen CBAM-Plattform entstehen, über die der Verkauf von CBAM-Zertifikaten an CBAM-Anmelder abgewickelt wird.

Die vorläufige Einigung muss vom Rat und vom Europäischen Parlament gebilligt werden, bevor der Rechtsakt – voraussichtlich im September 2025 – förmlich angenommen wird.

 

 

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 08/2025, Seite 9, Foto: MSV, KI-generiert)