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Brandschutz: Unverzichtbar im Betrieb

Sicherheit unterliegt vielfältigen Anforderungen.

Jeder zweite Betrieb muss nach einem Großbrand Insolvenz anmelden – das zeigt, wie wichtig vorbeugende Brandschutzmaßnahmen für Unternehmen sind. Ein Feuer kann aber nicht nur für Inventar und Gebäude, sondern auch für Mitarbeiter schnell gefährlich werden. Daher hat der Gesetzgeber zahlreiche Brandschutzvorschriften erlassen. Gerhard Wegert, Experte der Nürnberger Versicherung, informiert über die gesetzlichen Regelungen, konkrete Schutzmaßnahmen für den Betrieb sowie die richtigen Versicherungen für den Ernstfall.

Gesetzliche Brandschutzvorschriften
Bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens spielt der vorbeugende und abwehrende Brandschutz eine entscheidende Rolle: Zu den Vorgaben im Bauordnungsrecht können je nach Vorhaben beispielsweise eine feuerhemmende oder feuerbeständige Gebäudekonstruktion, der Verzicht auf brennbare Baustoffe, der Einbau von Brandwänden und eine feuerbeständige Abtrennung von Technikräumen gehören. „Außerdem müssen Unternehmen zahlreiche Vorschriften aus dem Arbeitsschutzrecht, zum Beispiel die Betriebssicherheits- und die Arbeitsstättenverordnung berücksichtigen“, schildert Wegert. „Sie müssen die Arbeitsstätten so gestalten und betreiben, dass die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter gewährleistet ist.“

Dazu gehört auch der Schutz der Belegschaft vor Brandgefahren. Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber zum Beispiel verpflichtet, für Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu sorgen sowie die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen. Da die Aufgaben und Anforderungen vielfältig und abhängig vom Unternehmen individuell unterschiedlich sind, empfiehlt Wegert, einen Brandschutzbeauftragten zu benennen. Dieser muss dafür eine entsprechende Ausbildung absolvieren. Weitere Informationen hierzu bietet zum Beispiel die Website der VdS Schadenverhütung GmbH unter www.vds.de oder das Druckstück VdS 3111 „Brandschutzbeauftragter“, das kostenfrei heruntergeladen werden kann.

Zur besseren Übersicht: eine Brandschutzordnung
Zu den konkreten Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, gehört beispielsweise das Anbringen von Feuerlösch- und eventuell auch Brandmeldeeinrichtungen an im Notfall schnell erreichbaren Stellen. Wegert empfiehlt, diese von qualifizierten Firmen installieren zu lassen und regelmäßig zu warten und zu prüfen. Auch praktische Löschübungen für die Brandschutzhelfer, die in Abständen von drei bis fünf Jahren durchzuführen sind, müssen von den Unternehmen eingeplant werden. Notrufnummern sowie Flucht- und Rettungswege sollten allen Mitarbeitern bekannt und deutlich gekennzeichnet sein. Der Experte rät zudem, eine sogenannte Brandschutzordnung für die Belegschaft zu erstellen. Diese fasst alle Regelungen zusammen, die das Verhalten von Personen innerhalb des Betriebs im Brandfall sowie Maßnahmen zur Verhütung von Bränden betreffen.

Maßnahmen im Notfall
Grundsätzlich gilt: Jeder Brand muss möglichst frühzeitig der Feuerwehr gemeldet werden. Löschversuche sollten nur in der Brandentstehungsphase durch die Brandschutzhelfer oder den Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden. Ansonsten gilt: Auf eigene Löschversuche unbedingt verzichten, da das Risiko einer Eigengefährdung zu groß ist. Gleichzeitig sind alle im Betrieb Anwesenden über den Brand zu informieren. Oberstes Gebot dabei: Ruhe bewahren, die ausgeschilderten Fluchtwege nutzen und auf keinen Fall mit einem Aufzug fahren, da dieser bei einem Brand ausfallen kann und im Regelfall nicht vor dem Eindringen tödlicher Rauchgase geschützt ist. „Es ist zudem wichtig, sich mit allen Mitarbeitern an einem festgelegten Sammelplatz zu treffen. So können Betriebe sicherstellen, dass alle in Sicherheit sind“, erläutert Wegert.

Welche Absicherung ist möglich?
Trotz aller Brandschutzvorkehrungen lassen sich nicht alle Brandereignisse verhindern: Sach- und Ertragsausfallschäden sind dann die unausweichliche Folge. Eine Inhaltsversicherung sichert im Brandfall das gesamte Betriebsinventar umfassend ab. Die Police der Nürnberger Versicherung schließt neben den vorhandenen Sachwerten auch ausfallende Erträge mit ein. Alle Einrichtungen, die sich in Gebrauch befinden, werden dabei zum Neupreis ersetzt. Und die Versicherung springt auch ein, wenn es sich beispielsweise um eine geleaste Maschine oder um das Eigentum eines Kunden oder Geschäftspartners handelt. Für Schäden an der Immobilie selbst bietet die gewerbliche Gebäudeversicherung der Nürnberger Versicherung den passenden Schutz. Die Leistungen können dabei individuell auf den Betrieb zugeschnitten und so zum Beispiel nur bestimmte Gefahren abgesichert werden.

Quelle: Nürnberger Versicherung

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2022, Seite 25, Foto: Nürnberger Versicherung)

 

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