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EU-Einigung zur Vermeidung unbeabsichtigter Kunststoffgranulatfreisetzungen

Im informellen Trilogverfahren haben sich das Europäische Parlament, der Rat der EU und die EU-Kommission auf eine Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten geeinigt.

Ziel der neuen Regelung ist es, unbeabsichtigte Freisetzungen entlang der gesamten Lieferkette zu minimieren und so einen wirksamen Beitrag zur Reduktion von Mikroplastik in der Umwelt zu leisten. Die Verordnung bedarf noch der förmlichen Zustimmung beider Institutionen, wird anschließend im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft – ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Der finale Rechtstext steht derzeit noch aus.

Risikobasierter Ansatz
Der BDE bewertet positiv, dass sich größtenteils die verhältnismäßig schlanken und praxisorientierten Vorschläge des Rates durchsetzen konnten. Die neue Verordnung basiert auf einem risikobasierten Ansatz, der auf unternehmerische Eigenverantwortung setzt, statt pauschale Umrüstpflichten vorzuschreiben. Unternehmen können künftig individuelle Maßnahmen zur Vermeidung von Granulatverlusten wählen – abgestimmt auf Betriebsgröße, Unternehmensstruktur und spezifische Risikofaktoren. Gleichzeitig werden verbindliche Mindeststandards eingeführt, wie der Einsatz von Industriestaubsaugern in Innen- und Außenbereichen, bruchsichere Verpackungen und geeignete Abfallbehälter. Weitere Maßnahmen, etwa der Einbau von Filtersystemen oder Schutzvorrichtungen, sind nur dann verpflichtend, wenn sie im Rahmen einer risikobasierten Bewertung als erforderlich eingestuft werden.

Für Unternehmen mit einem Handhabungsvolumen von mehr als 1.000 Tonnen bleibt die Pflicht zur externen Zertifizierung bestehen; für kleinere Betriebe ist alternativ eine Selbsterklärung möglich. Darüber hinaus wird die Anerkennung bestehender Umweltmanagementsysteme ermöglicht, um eine effiziente und bürokratiearme Umsetzung sicherzustellen. Die neue Verordnung schließt in ihrem Anwendungsbereich, wie vom Europäischen Parlament gefordert, nun auch Kunststoffstaub, Pulver und Flocken („plastic pellet dust“) mit ein. Die Anwendungsfristen der neuen Regelungen betragen 24 Monate, für den Seetransport 36 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

Mit der formellen Annahme, Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der Verordnung wird im zweiten oder dritten Quartal 2025 gerechnet, sodass die neuen Anforderungen vor­aussichtlich ab Mitte 2027 wirksam werden.

Quelle: BDE

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 05/2025, Seite 4, Foto: luckakcul / stock.adobe.com)

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