Wie sich die neue EU-Bauprodukteverordnung ändern soll
Europaparlament und Mitgliedstaaten haben sich auf eine neue EU-Bauprodukteverordnung geeinigt. Damit endet das seit Juli 2023 laufende Trilogverfahren.
Die jetzt überholte Verordnung legt den allgemeinen Rechtsrahmen fest, Details für die verschiedenen Produktgruppen werden nachfolgend in einzelnen Rechtsakten bestimmt. Bauprodukte sollen zukünftig wiederverwendbar und recycelbar produziert und die Verwendung von Recyclingmaterialien gefördert werden.
Der BDE hat die neue Verordnung im Grundsatz als wichtigen Schritt für die Kreislaufwirtschaft begrüßt. Zugleich fordert der Verband, geplante Ausnahmeregelungen möglichst streng zu begrenzen. Positiv bewertet wird das beschlossene Green-Public-Procurement, das heißt die Anforderungen an eine nachhaltige öffentliche Beschaffung im Bausektor. Zu diesem Zweck soll es beispielsweise ein neues Regelwerk für die öffentliche Auftragsvergabe in der EU geben. Hierbei wird die Europäische Kommission bevollmächtigt, durch delegierte Rechtsakte verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit bei öffentlichen Ausschreibungen festzulegen. Grundsätzliches Ziel ist dabei, die Nachfrage für recycelte Bauprodukte anzuregen.
Mitgliedstaaten halten sich Schlupflöcher offen
Allerdings sieht die politische Einigung auch Ausnahmen vor. So sollen Mitgliedstaaten von den Vorgaben abweichen dürfen, wenn es keine geeigneten Angebote gibt oder die Kosten unverhältnismäßig hoch werden würden. Hierzu müsse mindestens eine zehnprozentige Kostensteigerung vorliegen. Aus Sicht des BDE hat der Vorschlag neue, verbindliche Nachhaltigkeitskriterien einzuführen, große Hoffnungen geweckt, dass nun auch die öffentliche Hand Umweltaspekte bei der Vergabe von Bauaufträgen beachten muss. Leider – so der Verband – zeige die politische Einigung jedoch auch, dass Mitgliedstaaten sich weiterhin Schlupflöcher offenhalten. Eine Kostensteigerung von zehn Prozent als unverhältnismäßig und damit als Grund, auf nachhaltiges Bauen zu verzichten, anzusehen, sei kontraproduktiv und lasse die Vorgaben der EU-Bauprodukteverordnung ins Leere laufen.
Die vorläufige Einigung muss nun noch förmlich von Europaparlament und Rat angenommen werden. Wegen der im Juni anstehenden Europawahlen und den Vorlaufzeiten in den Institutionen ist damit zu rechnen, dass die Verordnung erst gegen Ende 2024 in Kraft treten wird.
(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2024, Seite 11, Foto: Paul Brennan / pixabay.com)