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Abtransport von E-Fahrzeugen: Keine Anpassung des Gefahrgutrechts

Die Bundesregierung plant nach eigener Aussage keine Anpassung des Gefahrgutrechts hinsichtlich des Abtransports von Elektrofahrzeugen.

Das geht aus der Antwort der Regierung (19/16514) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Für den Transport gefährlicher Güter seien internationale Regelwerke geschaffen worden, mit denen der sichere Transport dieser Güter grundsätzlich gewährleistet sei, schreibt die Regierung. Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gelte das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Der Antwort zufolge unterliegen auch Lithiumbatterien und batteriebetriebene Fahrzeuge den Vorschriften des Gefahrgutrechts. Sofern Fahrzeuge im Straßenverkehr als Ladung befördert werden, gelte für diese jedoch lediglich die Anforderung, dass die in Fahrzeugen eingebauten Lithiumbatterien einem nach Teil III Unterabschnitt 38.3 UN Handbuch Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen müssten. Diese Typprüfung sei für alle zu befördernden Lithiumbatterien vorgesehen. Weitere Anforderungen an die Beförderung der Fahrzeuge würden nicht gestellt, heißt es in der Vorlage.

Notfalls von den ADR-Vorschriften freigestellt

Bei einem Unfall eines E-Fahrzeuges könne es nun dazu kommen, „dass die Batterie durch eine Beschädigung nicht mehr einem geprüften Typ entspricht“, schreibt die Regierung. Ein Abtransport von Fahrzeugen im Rahmen von Notfallmaßnahmen durch die zuständigen Behörden oder unter deren Aufsicht sei jedoch von den Vorschriften des ADR freigestellt.

Außerhalb von Notfallbeförderungen komme ebenfalls eine spezielle Regelung zur Anwendung. Sofern die Beschädigung oder der Defekt keinen maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Batterie hat, kann das Fahrzeug ohne spezielle Anforderungen weiter befördert werden. Andernfalls solle die Batterie nach Möglichkeit entnommen werden und nach den speziellen Bedingungen für beschädigte Batterien befördert werden. „Wenn dies nicht möglich ist, darf das Fahrzeug auch als Ganzes abgeschleppt und befördert werden“, heißt es in der Antwort. Für das Abschleppen beziehungsweise Befördern des gesamten Fahrzeuges gebe es derzeit „keine weiteren spezifischen gefahrgutrechtlichen Anforderungen“.

(EU-Recycling 03/2020, Seite 4, Foto: Wolfgang Eckert / Pixabay )

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