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ElektroG-Novelle: Guter Ansatz benötigt weitere Detail­optimierungen

Der bvse begrüßt, dass mit der Erweiterung der Erfassungszuständigkeit und einer Vereinfachung der kostenfreien Rückgabemöglichkeit von Elektroaltgeräten für private Haushalte an zertifizierte Erstbehandlungsanlagen ein weiterer wichtiger Meilenstein zur dringend erforderlichen Steigerung der Sammelquote für Elektro(nik)-Altgeräte gelegt sei.

„Allerdings brauchen wir eine Klarstellung im Gesetz: dass freiwillige Rücknahmen von den Erstbehandlungsanlagen auf bestimmte Sammelkategorien beschränkt werden dürfen“, fordert bvse-Fachverbandsvorsitzender Bernhard Jehle. „Für den Erstbehandler macht die kostenfreie Rücknahme nur Sinn, wenn er das entsprechende Elektro(nik)-Altgerät auch in seiner Anlage behandeln kann. Eine kostenpflichtige Weitergabe nicht behandelbarer Geräte an eine weitere, dafür geeignete Erstbehandlungsanlage würde wegen fehlender Wirtschaftlichkeit dazu führen, dass nur wenige Betreiber die Option der freiwilligen Rücknahme nutzen.“

Kooperation ausweiten
Kritik übt der bvse daran, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nur mit gemeinnützigen Erstbehandlungsanlagen kooperieren dürfen. Jehle: „Die in der Novellierung zum Elek­trogesetz zum Ziel gesetzte Stärkung der Wiederverwendung scheitert in der Praxis oftmals daran, dass in der Region entsprechende Kooperationspartner fehlen. Eine Beschränkung der Kooperationen auf nur gemeinnützig basierte Anlagen führt dazu, dass Potenzial in der Vorbereitung zur Wiederverwendung in verschiedenen Sektoren verloren geht.“ Die Regelung sollte nach Auffassung des bvse daher so geändert werden, dass sich der öffentlich-rechtliche Entsorger vorrangig eines gemeinnützigen Partners bedienen kann, eine Kooperation mit privatwirtschaftlich geführten, zertifizierten Erstbehandlungsanlagen aber ebenfalls möglich ist.

Vollzug der Rücknahmepflicht effektiver kontrollieren
Grundsätzlich begrüßt der bvse auch die vorgesehene Erweiterung der Rücknahmepflicht von Elektro(nik)-Altgeräten auf Vertreiber mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern. Das sei ein weiterer Baustein, um die dringend erforderliche Steigerung der Sammelmenge zu erreichen, so Bernhard Jehle. In diesem Zusammenhang sei es jedoch enorm wichtig, dass diese Ausweitung auch effektiv kontrolliert werde. Die Regelung wirke nur dann, wenn sie auch durch den Vollzug überwacht werden. Die Erweiterung dürfe nicht dazu führen, dass Altgeräte von dort an nicht zertifizierte Erstbehandlungsanlagen gegeben werden und die Mengen dann im Monitoring fehlen.

Zudem sei die Einschränkung, dass der Vertreiber „mehrmals im Kalenderjahr“ Elektro(nik)-Geräte anbieten und bereitstellen muss, um in die freiwillige Rücknahmeverpflichtung zu fallen, für den Kunden in der Praxis nicht prüf- und nachvollziehbar und damit generell zu streichen. Der Handel sollte außerdem keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Entsorgung der angenommenen Altgeräte gegenüber den Erstbehandlungsanlagen haben. Sobald sich der Vertreiber für eine selbstständige Entsorgung entscheidet, soll er auch die Kosten der Entsorgung selbst tragen.

Rohstoffschonung beginnt bei der Produktkonzeption
Im Hinblick auf eine stärkere Fokussierung für eine rohstoffschonende, sichere Erfassung und Behandlung der Altgeräte sieht der bvse bereits bei der Produktkonzeption einen wichtigen Ansatzhebel, der in der Novellierung mit konkreten Forderungen nach kreislaufgerechter Produktgestaltung Berücksichtigung finden sollte. Die erweiterte Herstellerverantwortung müsse gestärkt werden, damit intelligentes Produktdesign eine sichere Schadstoffseparierung und Rückgewinnung von Wertstoffen unterstützen kann.

Auch für die Vorgaben zur sicheren und ordnungsgemäßen Bereitstellung der Elektro-Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorger sieht der bvse Nachholbedarf. Es seien zwar Konkretisierungen vorgenommen worden, doch in der Praxis würden diese zu oft nicht oder nur unzureichend umgesetzt.

„Die öffentlich-rechtlichen Entsorger müssen hier dringend zum Einsatz von mehr und vor allem geschultem Personal verpflichtet werden, um das Freisetzen von Schadstoffen und die Entstehung von Brand- und Explosionsrisiken zu vermeiden“, appelliert Jehle. Positiv bewertet der bvse die im Gesetzentwurf vorgesehene Reduzierung der Mindestabholmenge für die Gruppe der Bildschirmgeräte von bisher 30 auf zukünftig zehn Kubikmeter. Damit die bruchsichere gemeinsame Erfassung von CRT- und FPD-Bildschirmen gewährleistet werden kann, sollten nur noch kleine Gebinde von 2,5 Kubikmetern ladungssicher in Lkw verstaut und transportiert werden dürfen. Es gelte zu verhindern, dass herkömmliche Abrollcontainer mit zehn und mehr Kubikmetern befüllt werden und das Material in loser Schüttung gefahren wird.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 12/2020, Seite 12, Foto: Harald Heinritz / abfallbild.de)

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