Biologisch abbaubare Kunststoffe: Klare Regeln für die Kennzeichnung
Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einem „Entwurf des Durchführungsrechtsaktes zu Etiketten und Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen“.
Die DGAW unterstützt den Einsatz von biobasierten und biologisch abbaubaren Produkten, fordert aber klare Regeln für die Kennzeichnung: „Die Nutzung und der Einsatz von Produkten aus biobasierten und biologisch abbaubaren Kunststoffen kann durchaus vorteilhaft sein. Insbesondere, wenn sie aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt sind und fossile Rohstoffe substituiert werden.“ Die DGAW fordert aber eine klare Bezeichnung oder Kennzeichnung mit eben genau diesem Hinweis auf ein biobasiertes Produkt. Im Gegenzug dazu lehnt der Verband eine Bezeichnung oder Kennzeichnung biobasierter Produkte als „kompostierbar“ aber entschieden ab und begründet dies mit folgenden Argument: Biologisch abbaubare Kunststoffe brächten für den Prozess und die Produkte der Bioabfallverwertung erhebliche Risiken mit sich, da nicht gewährleistet werden könne, dass diese Kunststoffe in den biologischen Behandlungsverfahren innerhalb des verfügbaren Zeitrahmens tatsächlich entfernt oder abgebaut werden – sodass keine Fremdbestandteile mehr vorhanden sind.
Kennzeichnung „kompostierbar“
Mit der Bezeichnung beziehungsweise Kennzeichnung als „kompostierbar“ werde eine gemeinsame Erfassung zusammen mit Bioabfällen signalisiert, die in Deutschland nach den Vorgaben des Abfall- und Düngerechts unzulässig ist. Die erforderliche Eindeutigkeit geeigneter Materialien für die getrennte Erfassung und Kompostierung von Bioabfällen aus Haushaltungen wäre nicht mehr gegeben und die gebotene Sortenreinheit des Bioabfalls dadurch gefährdet. Biologisch abbaubare Verpackungen und Etiketten haben nach Auffassung der DGAW keinen Nutzen.
Sie werden im Idealfall vollständig zu CO2 und Wasser abgebaut. Der einzige Nutzen, den biobasierte Kunststoffe im Entsorgungs- und Verwertungsbereich mit sich bringen würden, sei der Brennwert. Insofern gehörten diese Materialien in die thermische Nutzung, das heißt die Verwertung in Biomassekraftwerken oder Müllverbrennungsanlagen. Dies sollte dem Verbraucher auch deutlich gemacht werden und auf der Verpackung entsprechend gekennzeichnet sein. In Deutschland sei die Entsorgung von Produkten aus biobasierten Kunststoffen auf dem Weg der biologischen Abfallbehandlung aus guten Gründen unzulässig. Diese Vorgaben sollten auch europaweit übernommen werden.
(Erschienen im EU-Recycling Magazin 07/2022, Seite 4, Foto: Harald Heinritz / abfallbild.de)