EuGH-Klarstellung: Auch Spezialfahrzeuge sind vom Lkw-Kartell betroffen

Zahlreiche Schadensersatzverfahren können wieder an Fahrt aufnehmen.

Die EU-Kommission hatte im Juli 2016 in einem Beschluss festgestellt, dass mehrere Lkw-Hersteller jahrelang ihre Preise koordiniert haben, was auch den Zeitplan und die Preisaufschläge für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis 6 umfasste. Aufgrund dieses Beschlusses können Personen und Unternehmen, die durch die Preisabsprachen geschädigt wurden, die beteiligten Hersteller auf Schadenersatz verklagen.

Seit Bekanntwerden des Skandals hatte der bvse über Handlungsmöglichkeiten für betroffene Branchenunternehmen informiert und durch Zusammenarbeit mit auf Kartellrecht spezialisierten Kanzleien geeignete Hilfestellungen, unter anderem für eine Sammelklage, angeboten. Die entsprechende Vorlage geht auf einem Rechtstreit zurück, den der Landkreis Northeim wegen zweier Müllfahrzeuge gegen Daimler führte. In diesem Zusammenhang wollte das Landgericht Hannover vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, ob Müllfahrzeuge und weitere Arten von Spezialfahrzeugen vom Lkw-Kartell betroffen sind, also etwa Feuerwehrfahrzeuge, Niederflurfahrzeuge, Beton-Fahrmischer, Kehrmaschinen, Winterdienstfahrzeuge, Tank- beziehungsweise Gefahrgutfahrzeuge, Low-Liner oder Fahrzeuge ohne Frontunterfahrschutz.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 10/2022, Seite 7, Foto: O. Kürth)