Batterien nachhaltiger, leistungsfähiger und langlebiger machen

Am 9. Dezember 2022 erzielten das EU-Parlament und der -Rat eine vorläufige Einigung über die Überarbeitung der EU-Batterievorschriften, um den technologischen Entwicklungen und künftigen Herausforderungen Rechnung zu tragen.

Die Einigung sieht strengere Anforderungen an Nachhaltigkeit, Leistung und Kennzeichnung sowie strengere Ziele für Abfallsammlung, Recycling­effizienz und Materialrückgewinnung vor. Die vereinbarten Regeln sollen den gesamten Lebenszyklus von Batterien abdecken – vom Design bis zum Ende der Nutzungsdauer – und für alle in der EU verkauften Batterietypen gelten: Gerätebatterien, SLI-Batterien (die Strom für Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen liefern), Batterien für leichte Verkehrsmittel (die Strom für den Antrieb von Radfahrzeugen wie Elektrorollern und Fahrrädern liefern), Batterien für Elektrofahrzeuge (EV) und Industriebatterien. Batterien sollen leichter zu entfernen und zu ersetzen sein, Verbraucher besser informiert werden.

Die Verhandlungsführer einigten sich auf strengere Anforderungen, um Batterien nachhaltiger, leistungsfähiger und langlebiger zu machen. Die Vereinbarung sieht vor, dass Batterien für Elektrofahrzeuge, LMT-Batterien und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh eine Deklaration zum CO2-Fußabdruck abgeben und ein entsprechendes Label/Etikett tragen müssen. Dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften müssen Gerätebatterien so konstruiert sein, dass die Verbraucher sie leicht selbst herausnehmen und ersetzen können. Die Batterien werden mit Etiketten und QR-Codes versehen, die Informationen über ihre Kapazität, Leistung, Haltbarkeit und chemische Zusammensetzung sowie das Symbol für die getrennte Sammlung enthalten. LMT-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und EV-Batterien müssen außerdem einen digitalen Batteriepass tragen, der Informationen über das Batteriemodell sowie spezifische Informationen über die einzelne Batterie und ihre Verwendung enthält.

Einführung einer Sorgfaltspflicht für die Batterieindustrie
Gemäß der Vereinbarung müssen alle Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, mit Ausnahme von KMU, eine sogenannte „Due-Diligence-Strategie“ entwickeln und umsetzen, die internationalen Standards entspricht, um die sozialen und ökologischen Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel von Rohstoffen und Sekundärrohstoffen anzugehen.

Weitere vorgesehene Maßnahmen:

  • Für Gerätebatterien werden Sammelziele von 45 Prozent bis 2023, 63 Prozent bis 2027 und 73 Prozent bis 2030 festgelegt, für LMT-Batterien von 51 Prozent bis 2028 und 61 Prozent bis 2031;
  • Mindestmengen an zurückgewonnenem Kobalt (16 %), Blei (85 %), Lithium (6 %) und Nickel (6 %) aus Produktions- und Verbraucherabfällen müssen in neuen Batterien wiederverwendet werden;
  • Alle LMT-, EV-, SLI- und Industriebatterien müssen unabhängig von ihrer Beschaffenheit, chemischer Zusammensetzung, Zustand, Marke oder Herkunft für Endnutzer unentgeltlich gesammelt werden;
  • Bis zum 31. Dezember 2030 wird die Kommission prüfen, ob die Verwendung von nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien für den allgemeinen Gebrauch schrittweise eingestellt werden soll.

Das Parlament und der Rat müssen das Abkommen noch formell genehmigen, bevor es in Kraft treten kann.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 01/2023, Seite 8, Foto: O. Kürth)