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Besseres Instrumentarium gegen Monopolbildung

Die sukzessiven Erwerbe von zahlreichen Entsorgungsunternehmen durch große Konzerngesellschaften sind nach bisher geltender Rechtslage regelmäßig der Kontrolle des Bundeskartellamtes entzogen gewesen, weil die Umsätze der aufgekauften Firmen die Aufgreifschwelle (bisher fünf Millionen Euro) häufig nicht erreicht haben.

Bei den Beratungen zur Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat sich der bvse daher dafür eingesetzt, dem Bundeskartellamt ein besseres Instrumentarium an die Hand zu geben.

Die aktuell im Bundestag beschlossene Novellierung des GWB wird diesem Anspruch aus Sicht des Verbandes im Großen und Ganzen gerecht. Zwar wurde die sogenannte Aufgreifschwelle, ab der das Bundeskartellamt tätig werden kann, sogar von fünf auf 17,5 Millionen Euro angehoben – eine Entscheidung, die der bvse schon im Vorfeld deutlich kritisiert hat. Mit der GWB-Novelle wurde aber nun eine Regelung eingeführt, die dem Bundeskartellamt erlaubt, wettbewerbsrelevante Unternehmenszusammenschlüsse auch dann unter die Lupe zu nehmen, wenn der Jahresumsatz des aufgekauften Unternehmens unterhalb der sogenannten Aufgreifschwelle liegt.

„Für unsere Branche ist entscheidend, dass der Paragraf 39a neu eingeführt wurde. Diese neue Rechtsvorschrift ermöglicht dem Bundeskartellamt, unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmenszusammenschlüsse auch dann zu kontrollieren, wenn das Unternehmen, das aufgekauft werden soll, die Aufgreifschwelle von 17,5 Millionen Euro Umsatz nicht erreicht, was bei kleineren und mittleren Unternehmen meist der Fall ist“, erläutert bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock. Das Bundeskartellamt habe nun die Möglichkeit, sogenannte Kettenaufkäufe von Branchenriesen auf Wettbewerbsrelevanz zu prüfen. Die Aufnahme der Regelung in § 39a GWB könnte einen effektiveren Beitrag zur Erhaltung des Mittelstands leisten.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2021, Seite 11, Foto: Reinhard Weikert / abfallbild.de)

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