Carbon-Leakage: Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung beschlossen

Die vom Bundesumweltministerium vorgelegte und vom Bundeskabinett beschlossene Verordnung will sicherstellen, dass Unternehmen, die dem deutschen Brennstoffemissionshandel unterliegen, künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Der Großteil dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden.

Kernbestandteile der Verordnung sind die Bestimmung der beihilfefähigen Sektoren, die Berechnung der Beihilfehöhe, eine unternehmensbezogene Prüfung sowie die Festlegung von Gegenleistungen. Alle Sektoren und Teilsektoren, die von der Sektorenliste des EU-ETS erfasst sind, seien auch im nationalen Emissionshandel beihilfeberechtigt. Für weitere Sektoren bestehe die Möglichkeit, innerhalb eines Antragsverfahrens aufgenommen zu werden, sofern bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt werden. Dieser „breite Ansatz“ gewährleiste, dass alle Unternehmen mit einem möglichen Carbon-Leakage-Risiko antragsberechtigt sind.

Auszahlungsbetrag richtet sich nach Kompensationsgrad
Gleichzeitig werde sichergestellt, dass die Ausgleichszahlungen zielgerichtet erfolgen und sich am realen Wettbewerbsrisiko orientieren: „Der Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Kompensationsgrad, der abhängig von der Höhe der Emissionsintensität eines Sektors zwischen 65 und 95 Prozent abgestuft ist. Weitere Faktoren sind die beihilfefähigen Brennstoff- beziehungsweise Wärmemengen sowie der sogenannte Benchmark-Ansatz: Dieser sorgt, analog zum EU-ETS, dafür, dass das Beihilfeniveau durch die zehn Prozent besten Anlagen einer Branche bestimmt wird. Das schafft Anreize für Unternehmen, in emissionsarme Technologien zu investieren. Unternehmen müssen ab dem Jahr 2023 zudem nachweisen, dass ihre Emissionsintensität eine Mindestschwelle überschreitet; ansonsten fallen sie auf einen Kompensationsgrad von 60 Prozent zurück.“

Als Gegenleistung für die Kompensationszahlungen sind die Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und mindestens 80 Prozent (in den Jahren 2023 und 2024: mindestens 50 Prozent) des Beihilfebetrages in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren, die wirtschaftlich umsetzbar sind. Übergangsregelungen geben dabei insbesondere auch den kleineren Unternehmen ausreichend Zeit, um sich darauf einzustellen.

Die Verordnung wird dem Deutschen Bundestag zur Zustimmung vorgelegt. Da die Kompensationen eine Beihilfe darstellen, wird die Bundesregierung zudem die Genehmigung der Verordnung durch die Europäische Kommission beantragen.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 05/2021, Seite 9, Foto: CapeCom / pixabay.com)

 

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