Bioabfallverordnung: Förderung der stofflichen Verwertung darf nicht ins Leere laufen
Im aktuellen Entwurf zum Gesetzgebungsverfahren einer Novelle der Bioabfallverordnung wurden einige Forderungen, die der bvse zum Referentenentwurf des BMU im Vorfeld gestellt hatte, berücksichtigt. Eine neue Änderung beim Rückweisungsrecht für Anlagenbetreiber stößt jedoch auf vehemente Kritik des bvse.
Das Bundeskabinett hat am 23. September 2021 die „Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“, mit deren Artikel 1 die Bioabfallverordnung geändert wird, beschlossen. Nach dem Beschluss durch das Bundeskabinett und nach dem Abschluss des Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission muss der Bundesrat der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen zustimmen. Es ist geplant, dass die Änderungsverordnung im ersten Halbjahr 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wird.
„Keine faulen Kompromisse“
Im aktuellen Novellierungsentwurf wurde der Fremdstoff-Kontrollwert für Kunststoffe im festen Bioabfall aus der haushaltsnahen Sammlung (Biotonne) im Vergleich zur ersten Fassung verdoppelt und auf ein Prozent, bezogen auf die Festmasse des Materials (Siebdurchgang > 20 mm), festgelegt. Zudem räumt die neue Entwurfsfassung den Anlagenbetreibern ein Rückgaberecht des Materials an den Anlieferer ein, wenn bereits bei der Sichtkontrolle festgestellt wird, dass im Input ein Fremdstoffanteil von mehr als drei Prozent überschritten scheint.
„Einerseits sind wir froh, dass das BMU den Kontrollwert für die festen Bioabfälle erhöht hat und auch ein Rückweisungsrecht für zu stark verschmutzte Inputmaterialien einräumt. Dass aber von der Drei-Prozent-Regelung abgewichen werden kann, wenn Anlieferer und Behandler etwas anderes individuell vereinbaren können, wird in der Praxis dazu führen, das Rückweisungsrecht zu umgehen“, befürchtet Bernd Jörg, stellvertretender Fachverbandsvorsitzender im bvse. „Der Ausschreibungsdruck ist so hoch, dass es einer klaren Regelung für alle Marktteilnehmer bedarf. Daher darf es auch keine faulen Kompromisse in der Bioabfallverordnung geben, die das Risiko einseitig auf den Anlagenbetreiber verlagern.“ Erstaunt zeigt sich der bvse darüber, dass dieser Zusatz in den Entwürfen zur Verbändeanhörung nicht enthalten war, aber nun in das parlamentarische Verfahren eingeflossen ist.
Kommunen tragen Mitverantwortung
„Die Qualitätssicherung muss bereits beim Abfallerzeuger beginnen, damit eine weitgehende stoffliche Verwertung auch gelingt. Die für die Erfassung von Bioabfällen verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind Teil der Kreislaufwirtschaft und müssen ihrer Pflicht nachkommen“, verdeutlicht Jörg: „Was an Fremdstoffen nicht in die Biotonne gelangt, muss auch nicht aussortiert werden. Damit es dabei vorangeht, ist die Drei-Prozent-Regelung so wichtig. Aber wenn sie umgangen werden kann, benötigen wir sie auch gar nicht.“
Über Ausschreibungen würden bereits heute oft wesentlich höhere Fremdstoffanteile akzeptiert, mit der Folge, dass Aufbereiter aus dem überwiegenden Teil des Biotonnenmaterials keinen gütegesicherten Kompost herstellen könnten. Entsprechend groß war laut Bernd Jörg der bisherige Anteil an der energetisch zu verwertenden Fraktion – mit hohen Entsorgungskosten.
(Erschienen im EU-Recycling Magazin 11/2021, Seite 5, Foto: Harald Heinritz / abfallbild.de)