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ElektroG3 und BehandlungsVO: Wie die Sammelquote von Elektroschrott erhöht werden soll

Zum 1. Januar 2022 sind die Novelle des deutschen Elektro- und Elek­tronikgerätegesetzes (ElektroG3) sowie die Verordnung über die Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (BehandlungsVO) in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes sowie der Verordnung ist es, das Netz an Rückgabestellen auszuweiten, um die Sammelquote von Elektroschrott zu erhöhen. Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. informiert über die wichtigsten Änderungen.

Erstbehandlungsanlagen dürfen als Annahmestellen fungieren
Eine für die Entsorgungsbranche bedeutsame Änderung ist die Neufassung des § 12 des ElektroG3. In diesem ist nun geregelt, dass auch Betreiber von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen Altgeräte aus privaten Haushalten erfassen und annehmen dürfen. Der bislang erforderlichen Beauftragung durch Dritte (öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber oder Hersteller) bedarf es ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr. Alle Annahmestellen sollen durch ein einheitliches Sammelstellenlogo gekennzeichnet sein. Dieses soll von der Stiftung EAR entworfen werden.

Erweiterte Rücknahmepflichten
Ab dem 1. Juli 2022 wird die Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte zudem auf Lebensmittelhändler erweitert. Von Vertreibern für Elektro- und Elektronikgeräte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreibern von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr Elektrogeräte anbieten, müssen Elektroaltgeräte wie folgt zurückgenommen werden:

  • alle Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern, unabhängig davon, wo das Produkt gekauft wurde oder ob der Neukauf eines Elektrogerätes erfolgt. Die Rücknahmepflicht ist beschränkt auf drei Geräte pro Geräteart.
  • bei einer Kantenlänge von mehr als 25 Zentimetern müssen Endverbraucher ein neues Gerät kaufen, um das Elektroaltgerät beim Einzelhändler zurückgeben zu können.

Bereitstellung der Behälter durch die örE
An der Zusammensetzung der Sammelgruppen hat sich nichts geändert. Allerdings wurde in der Sammelgruppe 2 (Bildschirme) die Mindestabholmenge auf 20 Kubikmeter reduziert. Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken vermieden wird. Batteriebetriebene Altgeräte sind weiterhin durch den öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) zu separieren.

Erweiterte Haftung und Prüfpflicht
Das ElektroG3 bringt neue Sorgfaltspflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister mit sich. Elektrogeräte von Herstellern, die nicht bei der Stiftung ear registriert sind, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr auf den Plattformen zum Verkauf angeboten beziehungsweise versendet werden. Die Registrierung der Hersteller muss von den Betreibern und Fulfillment-Dienstleistern geprüft und überwacht werden. Im Falle eines Verstoßes drohen Herstellern, Händlern, Plattformbetreibern und Dienstleistern hohe Bußgelder.

Gleichzeitig mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist am 1. Januar 2022 die Verordnung über die Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (BehandlungsVO) in Kraft getreten. Durch die Verordnung wird die bisherige Anlage 4 des ElektroG in eine Rechtsverordnung überführt und die Anforderungen für die Schadstoff­entfrachtung an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Erstmalig wird in § 10 der Verordnung auch das Recycling von Photovoltaikanlagen geregelt.

Die Behandlungsverordnung schreibt den Entsorgungsunternehmen künftig deutlicher als bisher vor, welche schadstoffhaltigen Bauteile zu welchem Zeitpunkt des Behandlungsprozesses zu entfernen sind. So regelt die Behandlungsverordnung, dass bestimmten Bauteile und Stoffe vor der mechanischen Behandlung manuell zu entfernen sind.

Quelle: bvse

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2022, Seite 9, Foto: O. Kürth)

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