Gefahrstoffverordnung: BG BAU plädiert für frühzeitige Asbest­erkundung bei Bauarbeiten

Am 18. Oktober 2024 verabschiedete der Bundesrat die Novellierung der Gefahrstoffverordnung. Damit werden verschiedene chemikalienrechtliche Regelungen der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Von besonderer Bedeutung sind hierbei für die Baubranche die Regelungen zu Asbest.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) begrüßt, „dass mit den Regelungen nun mehr Klarheit für die Bauwirtschaft beim Umgang mit Asbest besteht. Vor allem in Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, kann an zahlreichen Stellen Asbest vorhanden sein. Wichtig ist daher, dass bereits vor Beginn der Arbeiten bekannt ist, ob bei Tätigkeiten in den Gebäuden mit Asbest zu rechnen ist.“

Den Änderungsvorschlägen des Wirtschafts- sowie des Umweltausschusses, die jeweils eine stärkere Verantwortung des Veranlassers von Baumaßnahmen forderten, ist der Bundesrat letztlich nicht gefolgt. Aus Sicht der BG BAU besteht damit die Gefahr, dass Asbest zu spät erkannt und die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet wird. Auch in den Empfehlungen des über viele Jahre beratenden Nationalen Asbestdialogs, einem Zusammenschluss von Vertretern der Immobilien- und Bauwirtschaft, der zuständigen Gewerkschaft, von Ministerien, Sozialversicherungsträgern und Verbänden, wurde gefordert, dass bei Gebäuden mit Baujahr vor 1993 anlassbezogen durch den Bauherrn eine Erkundung auf Asbest erfolgen soll.

Auf Zustimmung stoßen die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrates im Hinblick auf die Ausweitung auf den Eigenheimbau sowie die Klarstellung, dass eine technische Erkundung sachgerecht zu erfolgen hat und die möglichen entstehenden Kosten als zusätzliche Leistungen gelten. Zudem schlägt der Bundesrat vor, dass grundsätzlich eine Erkundung zu Asbest erfolgen muss, wenn der Unternehmer ansonsten für die anstehenden Bauarbeiten keine Gefährdungsbeurteilung für seine Mitarbeitenden erstellen kann.

Beratung, Schulungen, Unterstützung
„Die BG BAU plädiert seit jeher dafür, grundsätzlich bei begründetem Verdacht anlassbezogen schon vor Beginn der Bauarbeiten eine Erprobung vorzunehmen. Im Falle von Asbestvorkommen sind dann umfassende Schutzmaßnahmen sowie eine fachgerechte Entsorgung sicherzustellen. Als BG BAU beraten wir die Unternehmen, führen Schulungen durch und bieten Unterstützung, wie zum Beispiel spezielle Prämien, um die Anschaffung geeigneter Arbeitsmittel zu fördern“, stellt Michael Kirsch, Hauptgeschäftsführer der BG BAU, klar. Beim Umgang mit Asbest sind besondere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter zu treffen.

Gerade bei Sanierungen von Mehrparteienhäusern und Eigenbauarbeiten, die im Hinblick auf Asbest nicht sachgerecht durchgeführt werden, sind Gefährdungen für unbeteiligte Bewohner, Anwohner oder Passanten nicht auszuschließen. Außerdem müssen Asbestabfälle fachgerecht entsorgt werden, um Umweltschäden zu vermeiden. Häufig wird dies allein durch Unkenntnis über das Vorkommen von Asbest und den Umgang damit verhindert. Daher informiert die BG BAU umfassend vor Ort durch ihre Aufsichtspersonen, aber auch durch verschiedene Medien- und konkrete Unterstützungsangebote. Außerdem wird ein E-Learning „Grundkenntnisse Asbest“ sowie eine Multiplikatoren-Schulung dazu angeboten.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 12/2024, Seite 9, Foto: Landratsamt Kitzingen studio zudem / abfallbild.de)