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Novellierte EU-Kommunalabwasserrichtlinie in Kraft

Die Europäische Union hat die kommunale Abwasserbehandlung und den Gewässerschutz an aktuelle Herausforderungen angepasst. Am 1. Januar 2025 ist die novellierte EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) in Kraft getreten. Sie enthält strengere Anforderungen an die Phosphor- und Stickstoffentfernung (Ausbau der dritten Reinigungsstufe) und die stufenweise Einführung einer vierten Reinigungsstufe zur Entfernung von Arzneimittelrückständen und Spurenstoffen bis 2045.

Betroffen sind alle Kläranlagen über 150.000 Einwohnerwerten und Kläranlagen zwischen 10.000 und 150.000 Einwohnerwerten innerhalb noch zu bestimmender Gebiete, in denen die Belastung mit Spurenstoffen aus Kläranlagen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. In diesem Zusammenhang ist die Herstellerverantwortung erweitert worden. So müssen die Pharma- und Kosmetikindustrie mindestens 80 Prozent der Kosten der vierten Reinigungsstufe (Investitionen und Betrieb) übernehmen; die restlichen 20 Prozent sind im Rahmen der Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten zu klären. Vorgegeben ist des Weiteren, dass der Abwassersektor stufenweise bis 2045 energieneutral werden muss; dabei werden in die Berechnung Anlagen ab 10.000 Einwohnerwerten einbezogen. Zudem enthält die Richtlinie Neuerungen bei der Niederschlagswasserbehandlung, beim Aufbau eines Gesundheitsmonitorings über den Abwasserpfad oder im Bereich Klärschlamm.

Deutschen Sonderweg beenden
Für die Umsetzung der KARL in nationales Recht ist eine Frist bis zum 1. Juli 2027 gesetzt. Die Erweiterte Herstellerverantwortung tritt laut EU-Amtsblatt zum Jahresbeginn 2029 in Kraft. In Deutschland wird die Umsetzung voraussichtlich insbesondere durch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) und der dazu ergangenen flankierenden Rechtsverordnungen zu erwarten sein. Nach Meinung der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) stellen die neuen Vorgaben eine gewaltige Aufgabe für die Branche dar. Ein milliardenschweres Investitionsprogramm werde ausgelöst. Wichtig sei jetzt eine pragmatische nationale Umsetzung mit Augenmaß. Die Branche brauche Planungs- und Rechtssicherheit. Nationale Verschärfungen müssten unbedingt vermieden und der deutsche Sonderweg bei der Überwachung der Ablaufwerte für Phosphor und Stickstoff beendet werden.

Überbürokratisierung befürchtet
Auch im Bereich der praktischen Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung sei eine praxisgerechte und bürokratiearme Umsetzung in das deutsche Recht notwendig. Dafür spricht sich der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen aus. Befürchtet wird eine Überbürokratisierung mit einem erheblichen Personal- und Sachaufwand bei den Kommunen, wie sich das bereits beim Einwegkunststofffondsgesetz zeigte. Mit Blick auf die künftige Herstellerverantwortung sei außerdem darauf zu achten, „dass bezogen auf den Anstieg der Abwassergebühren bei der Einführung einer vierten Reinigungsstufe die vorgesehene Kostenbeteiligung an den Herstellungs- und Betriebskosten bei der Einführung einer vierten Reinigungsstufe auf Kläranlagen berücksichtigt wird“.

In Nordrhein-Westfalen wird zurzeit die Einführung einer vierten Reinigungsstufe auf Kläranlagen über den Förderbereich 3 (Reduzierung von Stoffeinträgen aus öffentlichen Kläranlagen) über das Förderprogramm „Zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung NRW“ (ZunA) gefördert. Abwasserbeseitigungspflichtige Kommunen können einen Zuschuss bis zu 50 Prozent bei Antragstellung bis einschließlich 2026, danach bis zu 30 Prozent erhalten, wenn eine Aus- und Umrüstung einer Kläranlage mit fortschrittlichen Reinigungstechniken mit einer erwarteten 80-prozentigen Mikroschadstoffelimination zur Reduzierung von Stoffeinträgen wie Mikroschadstoffen erreicht wird. Dieses ist aber lediglich ein Investitionskosten-Zuschuss. Eine Förderung der laufenden Betriebskosten erfolgt nicht.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2025, Seite 6, Foto: Foto: Veolia Wasser Deutschland)

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