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EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle final verabschiedet

Die „Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)“ wird nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Anfang 2025 in Kraft treten (bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe am 20. Januar lagen dazu noch keine näheren Informationen vor).

Die neuen Vorschriften umfassen unter anderem die folgenden Anforderungen an Verpackungen:

  • 2030- und 2040-Ziele für einen Mindestanteil an recyceltem Inhalt (bis zu 65 Prozent für Einweg-Plastikflaschen bis 2040)
  • Minimierung des Gewichts und Volumens von Verpackungen und Vermeidung unnötiger Verpackungen
  • Minimierung von bedenklichen Stoffen, einschließlich der Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebensmittelkontaktverpackungen, die per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

Kennzeichnungs-, Markierungs- und Informationsanforderungen (zum Beispiel zur Materialzusammensetzung oder zum Recyclinganteil) sollten den Verbrauchern Sortierung und Auswahl erleichtern.

Einweg-Plastikverpackungen
Für Einweg-Plastikverpackungen werden Beschränkungen eingeführt. Das gilt für abgepacktes Obst und Gemüse mit einem Gewicht von weniger als 1,5 Kilogramm, Lebensmittel und Getränke, die in Hotels, Bars und Restaurants abgefüllt und konsumiert werden, Einzelportionen von Würzmitteln, Soßen, Milchkännchen und Zucker in Hotels, Bars und Restaurants, kleine Einweg-Kosmetik- und Toilettenartikel, die im Beherbergungssektor verwendet werden (zum Beispiel Shampoo- oder Körperlotionsflaschen) und sehr leichte Plastiktüten (zum Beispiel die auf Märkten für lose Lebensmittel zum Verkauf angebotenen).

Wiederverwendungsziele und Nachfüllpflichten
Die Verordnung legt neue verbindliche Wiederverwendungsziele für 2030 und Zielvorgaben für 2040 fest. Die Ziele variieren je nach Art der von den Betreibern verwendeten Verpackungen (zum Beispiel verbindliche Ziele von 40 Prozent für Transport- und Verkaufsverpackungen und zehn Prozent für Sammelverpackungen). Take-away-Betriebe müssen ihren Kunden die Möglichkeit bieten, ihre eigenen Behälter mitzubringen, die dann ohne Aufpreis mit kalten oder heißen Getränken oder Fertiggerichten befüllt werden.

Quelle: bvse

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 02/2025, Seite 5, Foto: Andi Karg)

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