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EU-Abfallrahmenrichtlinie in Kraft getreten

Am 16. Oktober ist die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie in Kraft getreten. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bis zum 17. Juni 2027 nationale Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien sowie zur Reduktion von Lebensmittelabfällen umzusetzen.

Alle Mitgliedstaaten müssen ein EPR-System für Textilien und Schuhe einführen. Hersteller zahlen künftig eine produktbezogene Gebühr, die sich an Nachhaltigkeitskriterien wie Haltbarkeit oder Recyclingfähigkeit orientiert (Ökomodulation). Die Einnahmen fließen in Verbraucheraufklärung, Forschung, Abfallvermeidung und Verwaltung. Sozialwirtschaftliche Betriebe, die gebrauchte Textilien sammeln, sind von den EPR-Vorgaben ausgenommen und dürfen weiterhin eigene Sammelsysteme betreiben. Die Frist zur Umsetzung des EPR-Systems endet am 17. April 2028.

Mit der neuen Richtlinie werden auch die Regelungen zur Sammlung und Entsorgung von Alttextilien präzisiert. Künftig gelten dann separat gesammelte Textilien und Schuhe grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Sammlung als Abfall – es sei denn, sie werden direkt vom Nutzer übergeben und von Fachpersonal als wiederverwendungsfähig eingestuft. Spezifische Mengen oder Recyclingziele für Textilien wurden noch nicht festgelegt, doch wird die Kommission aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Zielvorgaben zu prüfen oder vorzuschlagen.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 12/2025, Seite 8, Foto: FWS GmbH)

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