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Bestimmungen zur Altölentsorgung geändert

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für eine „Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung“ vorgelegt.

Mit dieser Verordnung (19/16398) sollen europarechtliche Vorgaben, die sich aus Artikel 21 der Abfallrahmenrichtlinie ergeben, 1:1 in nationales Recht integriert werden. Auch soll die Altölverordnung durch redaktionelle Änderungen an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Die Umsetzung soll laut Verordnung bis zum 5. Juli 2020 erfolgen.

Anpassungen der Begriffsbestimmungen

Die Umsetzung des im Juli 2018 in Kraft getretenen EU-Legislativpakets erfolge durch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (EletroG). Ziel sei es, „bei der Behandlung von Altöl die stoffliche Verwertung im Bereich der Altölbewirtschaftung“ zu verbessern. Dies umfasse ebenso, die Aufbereitung von Altöl oder andere Recyclingverfahren, die zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führen, vorrangig zu verwenden. Auch werde eine Regelung für die Entsorgung von Öl, das von Endverbrauchern per Fernkommunikation erworben wird, in die Verordnung aufgenommen.

Darüber hinaus sollen für mehr Kontinuität im KrWG Anpassungen der Begriffsbestimmungen vorgenommen werden. Dies betreffe etwa den Begriff „Einsammler“ und den Begriff „Getrennthaltung“, die zu „Sammler“ beziehungsweise „Getrenntsammlung“ verändert werden sollen, schreibt die Bundesregierung.

(EU-Recycling 02/2020, Seite 6, Foto: Dr. Jürgen Kroll)

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