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EU-Lieferkettengesetz: Unternehmen sollten ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen

Das Europäische Parlament ebnet den Weg für ein neues EU-Gesetz, das Unternehmen dazu verpflichten soll, Menschenrechte und Umweltnormen innerhalb ihrer Wertschöpfungsketten zu berücksichtigen.

Die legislative Entschließung (angenommen am 10. März 2021 mit 504 Ja-Stimmen bei 79 Gegenstimmen und 112 Enthaltungen) fordert ein verbindliches EU-Gesetz, mit dem Unternehmen zur Rechenschaft gezogen und haftbar gemacht werden können, wenn sie gegen Menschenrechte, Umweltstandards und gute Unternehmensführung verstoßen.

Die Regeln zur Sorgfaltspflicht für Lieferketten sollen auch den Zugang zu Rechtsmitteln für Geschädigte garantieren. Die Kommission hat angekündigt, dass sie ihren Gesetzesvorschlag zu dem Thema noch in diesem Jahr vorlegen wird.

Nachhaltigkeit und gute Unternehmensführung
Verbindliche EU-Regeln zur Sorgfaltspflicht würden Unternehmen dazu verpflichten, alle Aspekte ihrer Wertschöpfungskette (dazu gehören alle Tätigkeiten, direkte oder indirekte Geschäftsbeziehungen und Investitionsketten) zu ermitteln, anzugehen und zu beheben, wenn diese nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte einschließlich sozialer, gewerkschaftlicher und arbeitsrechtlicher Rechte, auf die Umwelt – darunter der Beitrag zum Klimawandel oder zur Entwaldung – und auf die verantwortungsvolle Unternehmensführung haben, etwa bei Korruption und Bestechung.

Die Abgeordneten betonen, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie ein präventiver Mechanismus ist. „Die Unternehmen gehen in ihrer Wertschöpfungskette mit einer Sorgfalt vor, die der Wahrscheinlichkeit und Schwere ihrer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkungen und ihrer spezifischen Umstände, insbesondere ihrer Branche, der Größe und Länge ihrer Wertschöpfungskette, der Größe des Unternehmens, seiner Kapazität, seinen Ressourcen und seiner Hebelwirkung angemessen und verhältnismäßig ist“, heißt es in den Forderungen des Parlaments.

Wandel über EU-Grenzen hinaus
Unternehmen, die Zugang zum EU-Binnenmarkt haben wollen, auch solche mit Sitz außerhalb der EU, müssten nachweisen, dass sie die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Umwelt und Menschenrechte einhalten.

Die Abgeordneten fordern zusätzliche Maßnahmen, darunter ein Verbot der Einfuhr von Produkten, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen wie Zwangs- oder Kinderarbeit in Verbindung stehen. Diese Ziele sollten in die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung von EU-Handelsabkommen aufgenommen werden. Die Abgeordneten fordern die Kommission außerdem auf, sorgfältig zu prüfen, ob Unternehmen aus Xinjiang, die in die EU exportieren, in Menschenrechtsverletzungen verwickelt sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Unterdrückung der Uiguren.

Um einen wirksamen Rechtsbehelf für die Opfer zu gewährleisten, sollten Unternehmen dafür haftbar gemacht und mit Geldstrafen belegt werden, wenn sie Schaden verursachen oder dazu beitragen. Strafen werden nicht verhängt, wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie im Einklang mit ihren Sorgfaltspflichten gehandelt und alle angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, um eine solche Schädigung zu verhindern. Auch die Rechte von Opfern oder Interessenträgern in Drittländern – die besonders anfällig sind – würden besser geschützt sein, da sie Unternehmen nach EU-Recht verklagen könnten.

Breiter Anwendungsbereich und Hilfe für KMU
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollte der verbindliche Rahmen der Europäischen Union für die Sorgfaltspflicht weit gefasst sein und alle großen Unternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder im Gebiet der Union niedergelassen sind, einschließlich Unternehmen, die Finanzdienstleistungen anbieten, betreffen. Die Vorschriften sollten auch für börsennotierte oder mit einem hohen Risiko behaftete kleine und mittlere Unternehmen gelten. KMUs sollten die technische Unterstützung erhalten, damit sie den Sorgfaltspflichten nachkommen können.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 04/2021, Seite 4, Foto: O. Kürth)

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