Neue Fassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 über „Maßnahmen gegen Brände“ wurde überarbeitet und in einer neuen Fassung im Mai 2018 veröffentlicht.

Im Mittelpunkt steht weiter das schnelle und zielgerichtete Handeln im Falle eines Brandes durch vom Arbeitgeber individuell festgelegte organisatorische und technische Maßnahmen. Darauf macht der Bundesverband Brandschutz- Fachbetriebe e.V. (bvbf) aufmerksam.

Im Wesentlichen wurden folgende Anpassungen vorgenommen: die Konkretisierung der Anforderungen an die Grundausstattung mit Feuerlöschern und erforderlichen Löschmitteleinheiten sowie der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung. Eine bedeutende Rolle kommt den Regelerweiterungen in Bezug auf organisatorische Maßnahmen zu. Hierbei ist auf das Verhalten im Brandfall, was durch die Brandschutzordnung oder den Flucht- und Rettungsplan geregelt werden sollte, und die zweckmäßige Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung zu verweisen.

Ermittelte Brandgefährdung gibt Maßnahmen vor

Liegt eine „normale Brandgefährdung“ vor, die laut Definition einer Büronutzung entspricht, setzt die neue ASR auf die schnelle und wirksame Bekämpfung von Entstehungsbränden und erlaubt jetzt auch die Anrechnung von Feuerlöschern mit weniger als sechs Löschmitteleinheiten. In diesem Fall ist die Anzahl mit deutlich leichteren Feuerlöschern zu erhöhen und die Anzahl der Brandschutzhelfer zu verdoppeln, damit sich die Wegstrecken auf maximal zehn Meter verkürzen, sich die Zugriffszeit reduziert und die Wirksamkeit der Bekämpfung eines Entstehungsbrandes gesteigert wird. Grundsätzlich sollte die Entfernung von jeder Stelle im Gebäude zum nächsten Feuerlöscher nicht mehr als 20 Meter Laufweg betragen. Liegt für Arbeitsbereiche der Arbeitsstätte hingegen eine „erhöhte Brandgefährdung“ vor, können diese Bereiche zusätzlich mit Brandmeldern ausgestattet werden. Eine erhöhte Brandgefährdung besteht immer dann, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, die örtlichen Verhältnisse eine Brandentstehung begünstigen oder bei einem Entstehungsbrand mit einer schnellen Ausbreitung zu rechnen ist, wie zum Beispiel bei Speditionslagern, Industrieproduktionen, Handwerksbetrieben und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie technische und naturwissenschaftliche Bereiche von Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

In diesem Fall ist die Anzahl der Feuerlöscher zu erhöhen, wobei auch mehrere gleichzeitig an gut zugänglichen Stellen montiert werden können. Darüber hinaus müssen die Löschmittel der Brandklasse angepasst werden. Die maximale Wegstrecke ist auf zehn Meter zu begrenzen. Schwer zugängliche Bereiche können zusätzlich mit Löschanlagen ausgerüstet werden. Das Vorhandensein von Löschanlagen gestattet nicht den Verzicht auf Feuerlöscher, da diese insbesondere in der Entstehungsphase ein wichtiges Mittel zur Brandbekämpfung sind.

Organisatorische Maßnahmen der Brandschutzordnung

Der Arbeitgeber hat die notwenigen Maßnahmen gegen Brände und die Verhaltensregeln im Brandfall zu dokumentieren. Diese Brandschutzordnung muss bei einer erhöhten Brandgefährdung für alle Personen, die sich an einer Arbeitsstätte aufhalten, an einer leicht zugänglichen Stelle aufgehängt oder auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden. Dieses gilt auch für Besucher eines Unternehmens und für Fremdfirmen, die hier tätig sind.

Fachfirmen helfen bei der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen (Foto: bvbf/Dieter)Schachtschneider

Generell ist Brandschutz Chefsache. Liegt eine erhöhte Brandgefahr für die Arbeitsstätte vor, sollte nach der ASR zweckmäßig geprüft werden, ob ein Brandschutzbeauftragter mit seinen Aufgaben bestellt und entsprechend ausgebildet ist. Dieser berät und unterstützt den Arbeitgeber.

Ein weiteres Augenmerk gilt – wie nach den bisherigen ASR-Regeln – den Brandschutzhelfern. Diese können innerhalb des Betriebs zur praktischen Bekämpfung von Entstehungsbränden geschult werden. Mindestens fünf Prozent der Beschäftigten – bei Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung entsprechend mehr – sind so zu schulen, dass sie mit den grundlegenden Fertigkeiten und Kenntnissen vertraut sind, die im Falle eines Brandes beherrscht werden müssen. Insbesondere der praktische Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen und das Verhalten im Brandfall sind bei einer fachkundigen Unterweisung obligatorisch. Der Arbeitgeber sollte bei der Ernennung der Brandschutzhelfer sowohl Schichtbetrieb und Fluktuation als auch die Abwesenheit einzelner Mitarbeiter berücksichtigen. Fortbildung, Urlaub, Krankheit oder Elternzeit sind hier als Stichworte zu nennen. Die neue ASR A2.2 empfiehlt konkret, die Unterweisung mit Löschübungen in Abständen von drei bis fünf Jahren zu wiederholen.

Brandschutz-Fachbetriebe analysieren Gegebenheiten

Aufgrund der Komplexität empfiehlt es sich, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, unterstützend einen Brandschutz-Fachbetrieb sowohl in die Gefährdungsbeurteilung als auch in die Planung und Umsetzung der Maßnahmen gegen Brände einzubeziehen. Dieser kann als externer Dienstleister die Funktion des Brandschutzbeauftragten übernehmen. Die Analysen der Gegebenheiten vor Ort helfen bei der Erstellung von Brandschutzordnungen sowie Alarm-, Flucht- und Rettungsplänen. Brandschutz-Fachbetriebe verfügen über ein breites Sortiment an moderner Lösch- und Alarmierungstechnik. Weiter werden Mitarbeiter- Unterweisungen im Brandschutz und Brandschutzhelfer-Schulungen mit praktischen Löschübungen angeboten. Sie können somit den Unternehmer gezielt beraten und zugleich entlasten. Lokale Anbieter sind zum Beispiel unter www.bvbf.de abrufbar.

Foto: bvbf/Dieter Schachtschneider

(EU-Recycling 07/2018, Seite 10)

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