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Neue Vorgaben für die Behandlung von Elektroaltgeräten

Das Bundeskabinett hat am 10. März 2021 die Behandlungsverordnung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte beschlossen. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Mit der Verordnung werden die Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung dem Stand der Technik angepasst.

Überdies regelt die Verordnung erstmals das Recycling von Photovoltaikmodulen. Bereits im Dezember 2020 hatte die Bundesregierung die Novelle des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes auf den Weg gebracht. Die neue Behandlungsverordnung ergänzt diesen Gesetzentwurf und bringt die Vorgaben für die Behandlung von Altgeräten an den neuesten Stand der Technik, teilt das Bundesumweltministerium mit.

 

Erweiterte Rücknahmepflicht
Die Behandlungsverordnung steht in engem Zusammenhang mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Vorgesehen ist, dass Verbraucher künftig alte Handys, Taschenlampen und andere Elektrogeräte auch bei Lebensmitteleinzelhändlern ab einer Größe von 800 Quadratmetern Verkaufsfläche abgeben können. Kleine Elektroaltgeräte sollen unabhängig vom Neukauf eines Produkts in Supermärkten zurückgenommen werden. Größere Altgeräte sollen beim Kauf eines entsprechenden, neuen Artikels abgegeben werden können, zum Beispiel im Rahmen einer Aktion.

 

Neben neuen Geräten und Geräten, die sich technisch immer weiterentwickeln, hat sich nach Auffassung der Bundesregierung in den letzten Jahren eine heterogene Behandlungspraxis bei den etwa 340 Recyclinganlagen in Deutschland etabliert. Daher soll die beschlossene Behandlungsverordnung die Anforderungen konkretisieren und damit deren Umsetzung in der Praxis bundesweit vereinheitlichen. Dadurch werde der Vollzug gestärkt und den zuständigen Landesbehörden die Kontrolle der Behandlung und des Recyclings von Elektroaltgeräten erleichtert.

Bessere Schadstoffentfrachtung
Die Behandlungsverordnung schreibt angeblich den Entsorgungsunternehmen künftig deutlicher vor, welche schadstoffhaltigen Bauteile zu welchem Zeitpunkt des Behandlungsprozesses zu entfernen sind: „Elemente wie Batterien, Tonerkartuschen, bestimmte Scheiben von Flachbildschirmen sowie Kältemittel müssen nunmehr vor einer mechanischen Zerkleinerung ausgebaut werden. Spätestens nach der mechanischen Zerkleinerung müssen schadstoffhaltige Kondensatoren, Kunststoffe mit bromierten Flammschutzmitteln, elektrische Kabel oder Flüssigkristallanzeigen aussortiert werden.“ Ziel dieser Regelungen sei es zu verhindern, „dass die Schadstoffe verschleppt werden und den weiteren Recyclingprozess beeinträchtigen.“ Darüber hinaus lege die Verordnung erstmals Vorgaben für die Behandlung von ausgedienten Photovoltaikmodulen fest.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 04/2021, Seite 10, Foto: Harald Heinritz / abfallbild.de)

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