Unzuverlässig agierende Alttextilakteure – bvse fordert Sammlungsverbot

Am 4. Januar 2021 entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass einem gewerblichen Abfallsammler, gemäß Paragraf 18 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die gewerbliche Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen wegen persönlicher Unzuverlässigkeit untersagt werden kann, wenn dieser einschlägig dafür bekannt ist, dass er Rechtsvorschriften nicht einhält.

Auf dieser Grundlage sollen Vollzugsbehörden nun mit solider rechtlicher Basis unzuverlässig agierenden Alttextilsammelunternehmen die Sammlung untersagen, fordert der bvse-Fachverband Textilrecycling. Seit Jahren kämpften die rechtskonform tätigen Alttextilsammler in Deutschland mit den ruf- und geschäftsschädigenden Auswirkungen einiger weniger Sammler, die sich nicht an geltende Rechtsvorschriften halten würden. Bisher fehlte eine rechtliche Grundlage, um dem unseriösen Treiben dieser Unternehmen ein Ende zu setzen. Der bvse wertet die Entscheidung als konsequente Umsetzung des bereits bestehenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020: Klargestellt wurde, dass ein gewerblicher Abfallsammler auch dann unzuverlässig ist, wenn er nicht nur abfallrechtliche, sondern auch sonstige Rechtsvorschriften missachtet.

Dazu gehören auch straßen- oder privatrechtliche Rechtsvorschriften über die Nutzung von Flächen zum Aufstellen von Sammelcontainern. Demnach kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde eine angezeigte gewerbliche Sammlung wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers auch dann untersagen, wenn dieser bei der Kommune eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von zum Beispiel Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen nicht beantragt oder aber auf privaten Grundstücken Alttextilien-Container durch den gewerblichen Sammler aufgestellt werden, ohne dass das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers eingeholt wurde.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 05/2021, Seite 4, Foto: 758139 / pixabay.com)