Auch Discounter müssen künftig alte Handys oder Taschenlampen zurücknehmen

Der Deutsche Bundestag hat eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beschlossen. Spätestens ab dem 1. Juli 2022 sollen Verbraucher Elektroaltgeräte auch bei Discountern, Supermärkten und weiteren Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben können.

Voraussetzung ist, dass deren Ladenfläche größer als 800 Quadratmeter ist und sie selbst mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten. Hierfür reicht auch bereits der regelmäßige Verkauf von Lampen aus (u. a. LED- oder Energiesparleuchten). Künftig sollen Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern auch dort abgeben werden können. Diese Regel gilt für kleine Elektroaltgeräte wie Handys oder Taschenlampen unabhängig vom Neukauf eines Artikels und auch für Produkte, die vorher nicht in diesem Laden oder derselben Kette gekauft wurden. Alles, was größer als 25 Zentimeter ist, kann nur dann im Lebensmitteleinzelhandel abgegeben werden, wenn dort ein vergleichbares Produkt gekauft wird, zum Beispiel im Rahmen einer Aktion. Künftig müssen bundesweit alle Sammelstellen einheitlich mit einer Kennzeichnung der Stiftung ear versehen werden. Auf diese Weise sollen Verbraucher Sammelstellen schnell erkennen.

 

Behandlungsverordnung beschlossen
Über die verbesserte Sammlung hinaus will die Bundesregierung sicherstellen, dass die getrennt gesammelten Altgeräte hochwertig recycelt und Schadstoffe vermehrt aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden.

Hierzu hat das Bundeskabinett im März 2021 eine Behandlungsverordnung beschlossen. Mit den neuen Regeln aus dieser Verordnung sollen mehr Schadstoffe deutlich früher im Behandlungsprozess ausgeschleust und so das Recyclingergebnis verbessert werden. Erstmals werden auch Photovoltaik-Module erfasst und Regeln für deren Recycling aufgestellt. Ziel ist es, das Verfahren für die Behandlungsverordnung noch vor der Sommerpause 2021 abzuschließen. Hierzu muss zudem der Bundesrat beteiligt werden.

 

Bisherige Lücken schließen
Die Gesetzesänderung will bisherige Lücken schließen, damit Onlinehändler ihren Kunden auch wirklich bei jedem Kauf von neuen Elektrogeräten eine kostenlose Abholung und Entsorgung der alten Geräte aktiv anbieten. Außerdem sollen Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister künftig prüfen, ob die Hersteller der Produkte, die auf ihrer Plattform verkauft werden, bei der Stiftung ear registriert sind. Kein Hersteller soll mehr Zugang zum Markt erhalten, der sich seiner Pflichten entzieht. Das wird als wichtig erachtet, um die Herstellerpflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz durchzusetzen. Und es soll Wettbewerbsnachteile für Hersteller vermeiden, die sich rechtskonform verhalten.

Darüber hinaus würde der Bund die Möglichkeiten der Länder zur Durchsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes verbessern: Die öffentliche Datengrundlage über die Hersteller werde erweitert und die Anforderungen für Bevollmächtigte, die für sehr viele ausländische Hersteller die Erfüllung der Herstellerpflichten übernehmen, festgeschrieben. Außerdem werde die Beispielliste über die unter das Gesetz fallenden Elektrogeräte erweitert. Hierdurch soll deutlich gemacht werden, dass auch neue Produktarten wie Kleidungsstücke mit Leuchtelementen als Elektrogeräte gelten und demnach zurückgenommen werden müssen. Die Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes muss noch den Bundesrat passieren und soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Für den Handel gilt dann eine Übergangsfrist von sechs Monaten.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 05/2021, Seite 12, Foto: Harald Heinritz / abfallbild.de)

 

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