Neue Anforderungen an Baustellen in Österreich
Gipsplatten dürfen nicht mehr in die Bauschuttmulde, sondern müssen getrennt erfasst und einer Verwertung zugeführt werden.
Von der am 1. April 2025 inkraftgetretenen Neuerung sind Bauherren betroffen, da sie für die Trennung verantwortlich sind, aber auch Bauunternehmen, die diese Trennung durchführen müssen – und natürlich Trockenbauer, da auch Verschnitte und Restmaterialien bei Neubauten entsprechend zu separieren sind. Somit ist ebenso bei Ausschreibungen von Bauvorhaben auf die neue Maßnahme Rücksicht zu nehmen.
Was auf Baustellen schon zu trennen war
Mit Inkrafttreten der Recycling-Baustoffverordnung 2016 ist bei jeder Form von Abbrucharbeiten (Totalabbruch, Sanierung, Reparatur, Teilabbruch usw.) eine Trennung von sieben Stoffgruppen unbedingt erforderlich – unabhängig von einer Schwellenregelung, also auch bei Kleinmengen.
Die an Ort und Stelle zu trennenden sieben Stoffgruppen sind:
- Bodenaushub
- mineralische Abfälle
- Ausbauasphalt
- Holzabfälle
- Metallabfälle
- Kunststoffabfälle und
- Siedlungsabfälle
Im Zuge eines Abbruchs sind zusätzlich gefährliche von nicht gefährlichen Abfällen zu trennen (vor Ort). Erfolgt ein Abbruch als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 (über 750 Tonnen Anfall an Baurestmassen in einem Bauvorhaben), sind zusätzlich zu den oben angegebenen Stoffgruppen die festgelegten Hauptbestandteile (alle Bestandteile eines Bauwerkes, die jeweils mehr als 5 Vol.-Prozent des zum Abbruch vorgesehenen Teils des Bauwerkes ausmachen) vor Ort voneinander zu trennen, soweit sie nicht gemeinsam zur Herstellung von Recyclingbaustoffen verwendet werden. Ist die Trennung der angeführten Stoffgruppen und der Hauptbestandteile am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat die Trennung in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
Neuerungen mit April 2025
Die Recyclinggips-Verordnung gilt für: bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallende Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle sowie Gipsabfälle zur Verwendung für die Herstellung von Gipsplatten im Baubereich (Recyclinggips).
Gipsplattenabfälle (einschließlich der Verschnitte) und Calciumsulfatestrichabfälle sind im Zuge des Abbruchs oder des Neubaus eines Bauwerks vor Ort (unabhängig der anfallenden Massen!) von anderen Abfällen in folgende drei Gruppen zu trennen und trocken zu lagern (wenn wirtschaftlich auf der Baustelle nicht möglich, muss die Trennung in einer Behandlungsanlage erfolgen):
- Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten und Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten) sowie imprägnierte Gipsplatten, imprägnierte Gips-Wandbauplatten, imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierte Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten)
- Gipsfaserplatten
- Calciumsulfatestrich
Sofern 750 Tonnen an Baurestmassen bei einem Objekt anfallen, sind auch die für keine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle vor Ort zu trennen. Bauherr und Bauunternehmer sind für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle verantwortlich; der Bauherr ist dabei zusätzlich für die Bereitstellung der Flächen verantwortlich.
Was zählt alles?
Abfälle von:
- Gipsplatten
- Gips-Wandbauplatten (früher auch „Gipsdielen“ genannt, Vollgipsplatten, Gipsbausteine)
- Gips-Feuerschutzplatten
- Gipsvliesplatten (Gipsplatten mit Vliesarmierung; Rückseitenaufdruck GM-…)
- imprägnierte Gipsplatten
- imprägnierte Gips-Wandbauplatten
- imprägnierte Gips-Feuerschutzplatten
- imprägnierte Gipsvliesplatten
- Gipsfaserplatten (Rückseitenaufdruck GF-…)
Hinweis: Gipsputze sind für die Herstellung von Gipsplatten ungeeignet und brauchen nicht von Bauschutt getrennt werden. Der Österreichische Baustoff-Recycling Verband (BRV) hat schon im Vorfeld zum Thema Gips Informationsmaterialien vorbereitet. Diese können direkt über die Homepage bestellt werden: brv.at
Weitere Neuerungen
Die Trennung der Baurestmassen und deren sortenreine Erfassung ist notwendig, um hochwertige Recyclingbaustoffe erzeugen zu können. Mit der schon länger in Kraft befindlichen Recycling-Baustoffverordnung wird ein Abfallende für mineralische Recyclingbaustoffe wie Recycling-Betongranulat, Asphaltgranulat oder Ziegelgranulat definiert. Mit der Recyclinggips-Verordnung (BGBl. II 415/2024) gibt es erstmals ein Abfallende für Recyclinggips und damit eine wichtige Grundlage für die Kreislaufführung von Gips.
Derzeit kann der getrennt erfasste Gipsabfall nur zwischengelagert oder deponiert werden – eine erste Aufbereitungsanlage für Gipsplattenabfälle wird im Norden Wiens noch heuer eröffnet, womit ein großer Teil der bis dahin zwischengelagerten Gipsabfälle behandelt und der Gipsplattenindustrie zugeführt werden kann. Ab dem 1. Januar 2026 ist eine Deponierung der oben angeführten Gipsabfälle (auch von Kleinmengen) untersagt und muss einer Zwischenlagerung/Aufbereitung zugeführt werden.
Schon seit über einem Jahr gibt es in Österreich ein Deponierungsverbot von:
- SN 31410 Straßenaufbruch
- SN 31411 34 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält)
- SN 31411 35 Bodenaushub (technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile)
- SN 31427 Betonabbruch
- SN 31427 17 Betonabbruch (nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen)
- SN 31467 Gleisschotter
- SN 54912 Bitumen, Asphalt
- SN 91501 21 Straßenkehricht (nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung)
- SN 31490 (Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung).
Dies gilt nicht, wenn diese Materialien offensichtlich verunreinigt sind oder die Inertabfalldeponiequalität nicht eingehalten wird.
Quelle: BRV
(Erschienen im EU-Recycling Magazin 04/2025, Seite 36, Foto: Bundesverband der Gipsindustrie e.V.)