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Textil- und Lebensmittelabfälle: EU-Gesetzgebung aktualisiert

Das Europäische Parlament hat final grünes Licht für neue Maßnahmen gegen Lebensmittel- und Textilabfälle in der gesamten EU gegeben.

Mit der aktualisierten Gesetzgebung werden verbindliche Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen eingeführt, die bis zum 31. Dezember 2030 auf nationaler Ebene erreicht werden müssen: Zehn Prozent aus Lebensmittelverarbeitung und -herstellung sowie 30 Prozent pro Kopf aus Einzelhandel, Restaurants, Gastronomie und Haushalten. Diese Ziele werden im Vergleich zu der zwischen 2021 und 2023 durchschnittlich pro Jahr anfallenden Menge berechnet.

Auf Ersuchen des Parlaments müssen die EU-Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsakteure, die eine bedeutende Rolle bei der Vermeidung und Entstehung von Lebensmittelabfällen spielen, das Spenden von unverkauften Lebensmitteln erleichtern, die für den menschlichen Verzehr unbedenklich sind.

Im Rahmen von EPR-Systemen
Hersteller, die Textilien in der EU in Verkehr bringen, müssen die Kosten für deren Sammlung, Sortierung und Recycling tragen. Dies geschieht im Rahmen neuer Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR), die von jedem Mitgliedstaat innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie eingerichtet werden müssen.

Diese Bestimmungen gelten für alle Hersteller, einschließlich derjenigen, die E-Commerce-Tools nutzen, unabhängig davon, ob sie in einem EU-Land oder außerhalb der Union ansässig sind. Kleinstunternehmen erhalten ein zusätzliches Jahr Zeit, um die EPR-Anforderungen zu erfüllen. Die neuen Vorschriften gelten für Produkte wie Bekleidung und Accessoires, Kopfbedeckungen, Schuhe, Decken, Bett- und Küchenwäsche sowie Vorhänge. Auf Initiative des Parlaments können die EU-Länder auch EPR-Systeme für Matratzenhersteller einrichten. Die Mitgliedstaaten sollen bei der Entscheidung über finanzielle Beiträge zu den EPR-Systemen auch Ultra-Fast-Fashion- und Fast-Fashion-Praktiken einbeziehen.

Gemäß den Regeln für eine zweite Lesung des Parlaments wurde der vorgeschlagene Rechtsakt im Plenum als angenommen erklärt (der Standpunkt des Rates war bereits Anfang des Sommers angenommen worden). Das Gesetz wird nun von beiden Mitgesetzgebern unterzeichnet, bevor es im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Die EU-Länder haben nach seinem Inkrafttreten 20 Monate Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Europäisches Parlament

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 10/2025, Seite 5, Foto: highwaystarz / fotolia.com)

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