Eisenhüttenschlacken sind Nebenprodukte, kein Abfall
Gutachten der Kanzlei Franßen & Nusser für das FEhS-Institut. Das 2020 novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt in Paragraf 4 Kriterien fest, die Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukte ausweisen. Um diesen bereits 2005 festgestellten Status für Eisenhüttenschlacken zu bestätigen, hat das FEhS – Institut für Baustoff-Forschung e.V. ein Rechtsgutachten bei der Kanzlei Franßen & Nusser in Auftrag […]
