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EU-Batterieverordnung: Rat stimmt Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments zu

Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und die Verordnung kann in Kraft treten. Für einige Regelungen gelten im Anschluss jedoch noch Übergangsfristen bis zu deren endgültiger Anwendung.

Künftig soll der CO2-Fußabdruck von Batterien für Elektrofahrzeuge und wiederaufladbaren Industriebatterien ausgewiesen werden. In weiteren Schritten führt die EU Performanceklassen und Grenzwerte für diese Batterien ein. Außerdem muss ab 2031 eine Mindestmenge an recyceltem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel bei der Neuproduktion von Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien eingesetzt werden. Die Verordnung stellt zudem Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien, Batterien in leichten Verkehrsmitteln (LV-Batterien, z. B. in E-Bikes) sowie Allzweck-Gerätebatterien. Eine besondere Neuerung ist der Digitale Batteriepass: Erstmals werden zentrale Produktinformationen ent­lang des Lebenszyklus‘ von Traktions- und Industriebatterien digital an einer Stelle gebündelt und verfügbar gemacht.

Umweltbezogene und soziale Sorgfaltspflichten
Um die negativen Auswirkungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu reduzieren, soll der CO2-Fußabdruck von Elektrofahrzeugbatterien und wiederaufladbaren Industriebatterien zukünftig ausgewiesen werden. Ab dem Jahr 2031 sieht die neue europäische Batterieverordnung eine Rezyklateinsatzquote für große Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien vor. Ebenfalls wird die Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien geregelt. So sollen Gerätebatterien vom Endnutzer jederzeit während der „Lebensdauer“ des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können.

Für LV-Batterien soll der Austausch der Batteriezellen durch unabhängige Fachleute möglich sein. Zusätzlich gilt eine Pflicht, Batterien als Ersatzteil für mindestens fünf Jahre zur Verfügung zu stellen. Dies wird als wichtiger Schritt gewertet, um die Nutzungsdauer von Geräten zu verlängern und die Rechte von Verbrauchern zu stärken. Die Batterieverordnung legt zudem erstmalig auch umweltbezogene und soziale Sorgfaltspflichten für vier zentrale Batterierohstoffe fest: Lithium, Kobalt, Nickel und Graphit. Unternehmen, die erstmalig Batterien in den EU-Markt einführen, müssen nach der BattVO dafür Sorge tragen, dass entlang der Lieferkette der verwendeten Batterierohstoffe hohe Umwelt- und Sozialstandards eingehalten werden. Nicht zuletzt werden auch die Regelungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien neugefasst. Dabei werden vor allem ambitionierte Sammel- und Verwertungsvorgaben festgelegt.

(Erschienen im EU-Recycling Magazin 08/2023, Seite 12, Foto: malp / fotolia.com)

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